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// Infos zu Stadionverboten

Auf dieser Seite wollen wir häufig vorkommende Fragen zu den Themen „Stadionverbote“, „Ermittlungsverfahren“, „Datei Gewalttäter Sport“ etc. beantworten.

Stadionverbote sind juristisch betrachtet ein Unterfall des Hausverbots: Der Inhaber des Hausrechts hat die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit, wer sein Grundstück betreten darf und wer nicht.
Das Stadionverbot ist damit eine zivilrechtliche Maßnahme des Hausrechtinhabers, somit keine Strafe einer staatlichen Stelle und daher rechtlich auch nicht zwingend an ein Ermittlungsverfahren oder gar ein Urteil gebunden. Für den Betroffenen stellt das Stadionverbot selbstverständlich einen erheblichen Einschnitt in sein Leben dar, da es ihn von einem wichtigen Freizeitinhalt ausschließt. Vor der Aussprache eines Stadionverbots ist daher sorgfältig zu prüfen, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist.

Wie der DFB das Stadionverbot für den höherklassigen Fußball definiert, findet ihr hier in den Stadionverbotsrichtlinien. Daneben gibt es noch gesonderte Hinweise und Erläuterungen des DFB zu den Stadionverbotsrichtlinien.

-> § 1 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Hausrecht liegt grundsätzlich beim Eigentümer des Stadions. Der Eigentümer kann das Hausrecht aber auch schriftlich/vertraglich auf andere übertragen. Im Profifußball ist letzteres mittlerweile der Regelfall, da nur noch wenige Vereine tatsächlicher Eigentümer des „eigenen“ Stadions sind.

Formaler Eigentümer ist inzwischen meist eine Stadion-Verwaltungsgesellschaft, an der oft neben dem Verein weitere Investoren beteiligt sind oder auch die Stadt, in der der Verein seinen Sitz hat.
Die Stadionverbotsrichtlinie des DFB verpflichtet die gastgebenden Vereine bzw. deren Tochtergesellschaften daher, sich das Hausrecht übertragen zu lassen, um Stadionverbote überhaupt erteilen zu dürfen.

-> § 2 Abs. 1 der Stadionverbotsrichtlinien

Der Inhaber des Hausrechts kann dieses nicht grenzenlos ausüben, sondern wird durch gesetzliche Bestimmungen stellenweise eingeschränkt:

Ein rein willkürliches, ohne jeglichen konkreten Anlass verhängtes Stadionverbot ist daher z.B. nicht zulässig. Ein Stadionverbot darf außerdem nicht diskriminierend sein, also nur aufgrund einer bestimmten Hautfarbe, ethnischen Herkunft, des Alters oder Geschlechts etc. verhängt werden.

Um eine einheitliche Handhabung in allen Vereinen des Profifußballs zu garantieren und um für die dort Handelnden Rechtssicherheit zu schaffen, wurde daher vom DFB eine Stadionverbotsrichtlinie erlassen, die für die erste, zweite und dritte Liga, die Regionalligen, sowie den DFB-Pokal und für Länderspiele gilt. Für den Spielbetrieb ab der 5. Spielklasse spricht der DFB gegenüber den zuständigen Regional- und Landesverbänden Empfehlungen für die Verfassung von Sicherheitsrichtlinien aus.

In der Richtlinie ist DFB-intern geregelt, wer wem wann für welche Handlung und für wie lange ein Stadionverbot verhängen soll (die Einzelheiten werden weiter unten erläutert).

Außerdem ist in der Richtlinie auch genauer definiert, was der DFB überhaupt unter einem Stadionverbot versteht:

„Ein Stadionverbot ist
– die auf der Basis des Hausrechts
– gegen eine natürliche Person (d.h. einen Menschen)
– wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung,
* innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage
* vor, während oder nach der Fußballveranstaltung
– festgesetzte Untersagung
– bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen
– eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.“

Durch die einheitlichen Stadionverbotsrichtlinien wird nach Einschätzung des Bundesgerichtshof (BGH) erreicht, dass die vergebenen Stadionverbote in den meisten Fällen nicht willkürlich sind. Der BGH stellte aber auch deutlich fest, dass immer der konkrete Einzelfall entscheidend ist und eine reine Ausführung der Stadionverbotsrichtlinien durch die Vereine nicht ausreicht.

-> § 1 Abs. 1 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot soll dazu beitragen, die Sicherheit aller Fans bei Fußballspielen zu erhöhen, indem bereits sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallenen Personen zeitnah der Besuch von Spielen untersagt wird.
Vereine sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Spiele so zu veranstalten, dass es in deren Zusammenhang zu möglichst wenigen Rechtsverletzungen wie z.B. Schlägereien oder Sachbeschädigungen kommt und müssen daher alle verfügbaren, wirksamen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Stadionverbote werden als ein solches (in dieser Weise) wirksames Mittel angesehen und daher u.a. von den deutschen Innenministern, aber auch der Europäischen Kommission als Maßnahme empfohlen bzw. gefordert.

-> § 1 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot wird, da es zukünftige Rechtsverletzungen verhindern soll, als „Präventivmaßnahme“ des Hausrechtinhabers angesehen und rechtlich nicht als (staatliche) Strafe bewertet. Was für den betroffenen Fan praktisch keinen Unterschied ausmacht, hat erhebliche rechtliche Auswirkungen:

Während eine Strafe rechtlich nur zulässig ist, wenn die Schuld / eine begangene Straftat bewiesen werden konnte („im Zweifel für den Angeklagten“), ist für eine „Präventivmaßnahme“ eben kein Beweis einer solchen Tat erforderlich. Der das Stadionverbot aussprechende Verein muss lediglich nachweisen können, dass er das Stadionverbot nicht vollkommen willkürlich ausspricht, sondern zumindest der begründete Verdacht für eine potentielle Gefährlichkeit des Betroffenen besteht.

Dafür reicht es schon aus, wenn man von der Polizei verdächtigt wurde, sich vermutlich an einer Schlägerei beteiligen haben zu wollen und daher vorläufig festgenommen wurde (und es damit niemals zu der unterstellten Schlägerei kam) – der Hausrechtsinhaber darf sich bei seiner Bewertung mindestens dann darauf verlassen, dass die Polizei die Lage korrekt eingeschätzt hat, wenn der Betroffene sein Recht auf eigene Stellungnahme zum Vorfall (noch) nicht genutzt hat.

Wurde wegen eines Vorfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, muss das Ergebnis der Ermittlungen wegen des präventiven Charakters des Stadionverbots auch nicht abgewartet werden. Im Gegenteil sollen Stadionverbote nach der Stadionverbotsrichtlinie stets schnellstmöglich erfolgen, um potentielle zukünftige Vorfälle sofort zu verhindern.

Zusätzlich zu dem reinen Ausschluss von potentiell gefährlichen Fans soll das Stadionverbot auch erzieherisch wirken und bewirken, dass die Betroffenen sich nach Ablauf des Stadionverbots friedlich verhalten. Aus diesem Grund ist den Vereinen und Verbänden seit 2008 die Möglichkeit gegeben, Stadionverbote auf Bewährung auszusprechen oder sie bei entsprechendem Verhalten auszusetzen.

-> § 1 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot wird von dem Verein verhängt, in dessen Bereich (damit gemeint ist das Stadion und das Gebiet der Stadt/Kommune, in dem das Stadion steht) das sicherheitsbeeinträchtigende Ereignis eingetreten ist.

Ereignet sich der Vorfall während der Anreise, nimmt im Bahnverkehr in der Regel die Bundespolizei die Sachverhalte auf. Für die Bundespolizei gilt als Ansprechpartner der DFB, dem anschließend die Aussprache eventueller Stadionverbote obliegt.

Nimmt die Landespolizei die Sachverhalte auf und ist der Vorfall ebenfalls räumlich vom kommunalen Zuständigkeitsbereich eines am Spiel beteiligten Vereins getrennt (z.B. Autobahnraststätte), ist ebenfalls der DFB die Stadionverbot verhängende Stelle.

Sobald ein Vorfall innerhalb der Kommune eines am Spiel beteiligten Vereins von der Polizei aufgenommen wird, fällt die Entscheidung über Aussprache von Stadionverboten in die Zuständigkeit des Sicherheitsbeauftragten des Vereines. Ausnahme ist hier der Bahnhof innerhalb der Kommune/ Stadt, da dieser im Verantwortungsbereich der Bundespolizei ist und diese die Zuständigkeit nur in Ausnahmefällen dem Verein zusprechen kann.

Ereignet sich der Vorfall auf dem Stadiongelände oder im Stadion, wird ein eventuelles Stadionverbot durch den gastgebenden Verein bzw. den Veranstalter ausgesprochen. Der DFB ist daher auch bei denjenigen Spielen verhängende Stelle, bei denen er selbst als Veranstalter auftritt (DFB- Pokal, Länderspiele) sowie bei allen Vorfällen, die in keine Vereinszuständigkeit fallen (z.B. im Ausland, Spiele ohne Beteiligung deutscher Vereine).

Sofern die DFL Veranstalter von Spielen ist, ist auch sie zuständig für die Entscheidung über Stadionverbote (z.B. Ligapokal, Benefizspiele). Darüber hinaus ist die DFL immer dann zuständig, wenn weder Vereinen noch DFB die Entscheidungsgewalt über Stadionverbote obliegt. Auf diese Weise wird verhindert, dass es einen Vorfall geben kann, für den keine Stelle zuständig ist.

Sofern es zweckdienlich ist, kann die Zuständigkeit in geeigneten Fällen auch auf Vereine oder den DFB übertragen werden, obwohl eigentlich eine andere Stelle zuständig wäre. Dies ist besonders dann hilfreich, wenn die Auswirkungen von Bewährungsauflagen zu überprüfen sind: Hier kann der Bezugsverein eine deutlich bessere Einschätzung vornehmen als der DFB oder ein anderer Verein.

In jedem Fall muss dem Betroffenen mitgeteilt werden, welche Stelle für sein Stadionverbot zuständig ist.

-> § 3 Abs. 1 der Stadionverbotsrichtlinien

Stadionverbote können für Zeiträume zwischen einer Woche und drei Jahren ausgesprochen werden.
Bei der Bemessung der Dauer des jeweiligen Stadionverbots soll die verhängende Stelle eine Einzelfallprüfung durchführen, in der die konkreten Umstände berücksichtigt werden:

– die Schwere des Falls (die Intensität der vorgeworfenen Tat, die Höhe der „kriminellen Energie“)
– die Folgen der vorgeworfenen Tat (Schwere der Verletzungen, Höhe des Sachschadens)
– das Alter des Täters / des Beschuldigten
– etwaige Erkenntnisse über die Einsicht des Täters und seine Reue
– etwaige Erkenntnisse über vorherige Verfehlungen („Ersttäter“ oder „Wiederholungstäter“)
– eine etwaige Stellungnahme des Heimatvereins des Täters / des Beschuldigten („Bezugsverein“).

-> § 5 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen (im Regelfall gegen Auflagen) ausgesetzt werden, wenn dies beispielsweise aufgrund

– der Schwere des Falls (insbesondere die Intensität, mit der der Betroffene in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist),
– den Folgen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen (insbesondere Personen- oder Sachschäden etc.),
– dem Alter des Betroffenen (Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener),
– etwaigen Erkenntnissen über die Einsicht des Betroffenen und seine Reue,
– etwaigen Erkenntnisse über vorherige Verfehlungen des Betroffenen oder
– einer etwaigen Stellungnahme des Bezugsvereins

unter Beachtung der Zielsetzung des Stadionverbotes sinnvoll erscheint. Dafür muss der Betroffene jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllen:

– er hat das Fehlverhalten eingesehen
– er wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht mehr negativ auffallen
– er zeigte bei Begehung der Tat keine erkennbare kriminelle Einstellung und die Folgen der Tat waren gering

Der Verantwortliche entscheidet dabei über den Antrag nach prognostischer Einschätzung, ob von dem Betroffenen weitere Sicherheitsbeeinträchtigungen bei zukünftigen Spielen zu erwarten sind. Um diese Entscheidung treffen zu können, soll er alle zugänglichen und sinnvollen Informationsquellen nutzen, auswerten und in die Entscheidung einfließen lassen. Dazu gehören insbesondere das Fanprojekt, die Fanbeauftragten des Heimatvereins des Betroffenen („Bezugsverein“) und (falls das Stadionverbot nach einem Auswärtsspiel verhängt wurde) des Vereins, in dessen Bereich die Tat vorgefallen ist. Auch die Polizei soll um eine Stellungnahme gebeten werden.

Wichtigste Informationsquelle ist aber der Betroffene selbst. Er ist vor der Entscheidung anzuhören. Diese Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich; sie kann aber auch mündlich durchgeführt werden.

Wird das Stadionverbot gegen Auflagen ausgesetzt, so gilt dies nur „auf Bewährung“: Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot in vollem Umfang wieder in Kraft. Darüber hinaus kann für den neuen Vorfall ein neues Stadionverbot festgesetzt werden.

-> § 7 Abs. 3 der Stadionverbotsrichtlinien

Man kann grundsätzlich in örtliche und bundesweit wirksame Stadionverbote unterscheiden:

– Örtliche Stadionverbote gelten nur für das Stadion des Vereins, der das Stadionverbot ausgesprochen hat
– Bundesweit wirksame Stadionverbote gelten dagegen für die Stadien aller Vereine, die durch eine „gemeinsame Stadionverbotsrichtlinie“ abgedeckt sind.

Die DFB-Stadionverbotsrichtlinie deckt die Stadien in der ersten, zweiten und dritten Liga, den Regionalligen, sowie im DFB-Pokal und für Länderspiele ab (sogenanntes „bundesweites“ Stadionverbot). Für den Spielbetrieb ab der 5. Spielklasse spricht der DFB gegenüber den zuständigen Regional- und Landesverbänden Empfehlungen für die Verfassung von Sicherheitsrichtlinien aus.

Wann ein örtliches und wann ein bndesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen wird, wird in den folgenden Fragen zusammengefasst.

-> § 4 der Stadionverbotsrichtlinien


Die Stadionverbote gelten für sämtliche Spiele in den entsprechenden Stadien, also auch für Test- und Freundschaftsspiele.

-> § 41 Abs. 3 Spielordnung DFB


Örtliche Stadionverbote werden ausschließlich für Ersttäter oder bei minderschweren Verstößen gegen die Stadionordnung des gastgebenden Vereins verhängt, wenn keine der unten aufgeführten Taten mit dem Verstoß verbunden war.

Was als „minderschwerer“ Verstoß gegen die Stadionordnung zu werten ist und was nicht, entscheidet der verhängende Verein.

Bundesweit wirksame Stadionverbote sollen verhängt werden, wenn wegen folgender Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde:

– Straftaten gegen Leib und Leben (z.B. Körperverletzung, Totschlag, Mord)
– Sachbeschädigung mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
– Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (z.B. Entfernen von Gully-Deckeln, das Werfen von Gegenständen gegen Autos oder Züge, das Errichten von Hindernissen auf Straßen oder Schienen)
– Störung öffentlicher Betriebe (z.B. das Blockieren von Bussen und Zügen, sodass diese nicht planmäßig fahren können)
– Nötigung (d.h. jemanden mit Gewalt dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu lassen)
– Verstöße gegen das Waffengesetz (z.B. das unerlaubte Mitführen oder Benutzen von verbotenen Waffen)
– Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz (z.B. das Mitführen oder Benutzen von Sprengstoffen oder Pyrotechnik ohne Genehmigung)
– Landfriedensbruch (d.h. das Begehen oder Androhen von Gewalttätigkeiten aus einer Personengruppe heraus, z.B. Schlägereien zwischen Fangruppen)
– Hausfriedensbruch (d.h. unberechtigt in einen geschützten Bereich einzudringen oder einen Bereich trotz des Verbots durch den Besitzer zu betreten, z.B. das Überklettern von Zäunen und Aufbrechen von Türen, aber auch Verstöße gegen Stadionverbote)
– Gefangenenbefreiung (z.B. das Wegreißen eines von der Polizei in Gewahrsam genommenen Fans, das Zerschneiden von Fesseln/Kabelbindern)
– Raub- und Diebstahldelikte (d.h. das Stehlen von Gegenständen mit und ohne Gewaltanwendung, z.B. das „Abziehen“ von Fanutensilien)
– Missbrauch von Notrufeinrichtungen (z.B. das Auslösen von Feueralarm, das unnötige Ziehen der Notbremse)
– Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz (d.h. Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Aufzügen mit sich zu führen, z.B. im „Auswärtsmob“)
– Rechtsextremistische Handlungen, insbesondere das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme (z.B. das Zeigen von Hitlergruß oder Hakenkreuz) und Beleidigungen aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven.
– Einbringen und/oder Abbrennen von Pyrotechnik
– Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen.

Bundesweit wirksame Stadionverbote können in einigen Fällen auch verhängt werden, wenn kein Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet wurde:

– bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten begangen hat oder begehen wollte;
– bei Handlungen/Verhaltensweisen, die die Menschen würde einer anderen Person in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht oder Herkunft verletzen, insbesondere durch herabwürdigende, diskriminierende, verunglimpfende Äußerungen oder entsprechende Auf-
schriften auf Transparenten.
– bei der aktiven Unterstützung beim Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (auch das bewusste Hochhalten von Blockfahnen, unter denen gezündet wird)
– bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Stadionordnung
– bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten.

-> § 4 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Ermittlungsverfahren wird von der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn sie Kenntnis von einer eventuellen Straftat erhält. Das kann entweder der Fall sein, wenn ein Bürger eine Anzeige erstattet oder wenn die Polizei selbst die besagte Tat beobachtet. Bei Einleitung des Verfahrens liegt also formal nur ein Verdacht vor.

Im Ermittlungsverfahren versuchen die Strafverfolgungsbehörden nun, diesen Verdacht entweder zu beweisen oder zu beseitigen. Dazu dient die so genannte Beweiserhebung. Unter Beweisen versteht man „gesicherte Spuren“, aber auch Zeugenaussagen und ggf. Videoaufzeichnungen.

Innerhalb des Ermittlungsverfahrens der Polizei/Staatsanwaltschaft muss auch der Beschuldigte vernommen werden, damit er sich zu den Vorwürfen äußern kann und damit er über die ihm vorgeworfene Tat informiert ist.

Diese Vernehmung muss aber nicht sofort nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Da ein Stadionverbot nach der Stadionverbotsrichtlinie aber möglichst zeitnah erteilt werden soll, wird die Vernehmung unter Umständen erst erfolgen, nachdem das Stadionverbot bereits erteilt wurde.

Wie der betroffene Fan die ihm vorgeworfenen Taten sieht, wird daher bei der Verhängung des Stadionverbots gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden. Erfreulicherweise bemühen sich immer mehr Vereine, auch Einschätzungen von Fanbeauftragten, Fanprojekten oder anderen Stellen einzuholen, um eine reelle Einzelfallprüfung vornehmen zu können. Nach der Stadionverbotsrichtlinie kann der Betroffene sich aber in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Stadionverbots schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Dies geschieht dann nicht gegenüber den Polizeibehörden, sondern gegenüber der Stelle, die das Stadionverbot verhängt hat. Diese ist verpflichtet, nach Eingang einer Stellungnahme das Stadionverbot zu überprüfen, sofern es bereits ausgesprochen wurde, oder aber in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen, wenn ein Stadionverbot noch nicht ausgesprochen wurde.

Auf die juristische Ebene hat die Entscheidungsfindung rund um das Stadionverbot keinen Einfluss, diese Ermittlungen geschehen unabhängig der präventiven Maßnahmen. Sobald alle erforderlichen Beweise erhoben worden sind und der Beschuldigte sich zu den Vorwürfen geäußert hat, entscheidet die Staatsanwaltschaft, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll.

Der Staatsanwaltschaft stehen sehr unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, das eingeleitete Ermittlungsverfahren zu beenden. Welche Variante im Einzelfall gewählt wird, hängt hauptsächlich davon ab, wie schwer die vorgeworfene Tat war und ob diese sich vermutlich beweisen lässt:

1. Beantragung eines Strafbefehls
Wenn nach Einschätzung des Staatsanwalts die Verurteilung wahrscheinlich ist (z.B. weil der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt hat) und nur eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr der Tat angemessen ist, kann die Staatsanwaltschaft bei Gericht einen so genannten Strafbefehl beantragen.

Ein Strafbefehl bedeutet, dass der Richter eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Strafe (maximal eine Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr, siehe oben) ohne Gerichtsverhandlung direkt verhängen kann, weil die Schuld und die Höhe der Strafe praktisch schon geklärt ist („Urteil nach Aktenlage“). Der Richter muss diesem Antrag des Staatsanwalts auf Erteilung des Strafbefehls aber nicht zustimmen. Er kann stattdessen auch ein „ganz normales Gerichtsverfahren“ einleiten.

Entscheidet sich der Richter für den Strafbefehl, kann der Beschuldigte dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Auch dann wird ein normales Gerichtsverfahren durchgeführt.

Wird kein Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, gelten die Tat und die Schuld des Beschuldigten als bewiesen.

Wichtig: Ein Strafbefehl ist nur möglich, wenn der Beschuldigte nach dem „Erwachsenenstrafrecht“ zu beurteilen ist. Dies ist dann der Fall, wenn er entweder über 21 Jahre alt ist oder wenn er zwischen 18 und 21 Jahren alt („Heranwachsender“) und gleichzeitig charakterlich reif genug ist, um nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt zu werden.

Statistik: Etwa 10% der Ermittlungsverfahren werden in NRW durch einen Strafbefehl abgeschlossen.

2. Erhebung der Anklage
Wenn nach Einschätzung des Staatsanwalts die Verurteilung nicht unbedingt wahrscheinlich, aber doch möglich ist, oder wenn eine Verurteilung zwar wahrscheinlich ist, aufgrund der Schwere der Tat eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe bis zu einem Jahr aber für die Tat nicht mehr angemessen und ein Strafbefehl (siehe oben) damit nicht mehr möglich ist, wird der Staatsanwalt bei Gericht Anklage erheben.

In der Anklageschrift formuliert der Staatsanwalt, was er dem Beschuldigten vorwirft und welche Beweise er hat. Anschließend wird ein „ganz normales Gerichtsverfahren“ mit Verhandlungsterminen durchgeführt. Am Ende entscheidet der Richter durch Verurteilung oder Freispruch, ob die Schuld bewiesen ist und welche Strafe ggf. verhängt wird. Zu diesem normalen Gerichtsverfahren kommt es ebenfalls, wenn der Beschuldigte gegen einen erteilten Strafbefehl Einspruch erhoben hat (siehe oben).

Statistik: Etwa 15% der Ermittlungsverfahren werden in NRW durch Erhebung der Klage abgeschlossen.

3. Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts
Wenn der Staatsanwalt die Beteiligung des Beschuldigten an der Straftat nicht beweisen kann oder eine Verurteilung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (z.B. wegen Verjährung oder weil der Beschuldigte unter 14 Jahren alt ist), stellt er das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Weder Schuld noch Unschuld ist dann bewiesen. Kommen später neue Beweise dazu, kann das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.

4. Einstellung wegen mangelnden öffentlichen Interesses
Wenn der Staatsanwalt erkennt, dass die Schuld des Beschuldigten in jedem Fall höchstens gering wäre und sich die genaue Aufklärung für den Staat nicht lohnt („mangelndes öffentliches Interesse“) stellt er das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO ein.

Da es damit zu keinem Gerichtsverfahren kommt, gibt es auch keine Verurteilung. Die Schuld gilt daher nicht als bewiesen.

5. Einstellung nach Erfüllung von Auflagen
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist im Vergleich zu einer Einstellung nach § 153 StPO aufgrund der größeren Schwere der Tat eigentlich gegeben, kann aber dadurch beseitigt werden, dass der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt.

Eine solche Auflage kann z.B. darin liegen, dass der mutmaßliche Täter versucht den verursachten Schaden wiedergutzumachen, aber auch in Geldbußen (also Zahlungen an den Staat oder an gemeinnützige Organisationen) oder dem Ableisten von Sozialstunden.

Der Beschuldigte muss die verhängte Auflage innerhalb einer Frist erfüllen und dem Gericht dies nachweisen, anschließend gilt das öffentliche Interesse als beseitigt und das Ermittlungsverfahren wird nach § 153a StPO eingestellt.

Da es damit zu keinem Gerichtsverfahren kommt, gibt es auch keine Verurteilung. Die Schuld gilt daher auch in diesem Fall nicht als bewiesen.

Statistik: Etwa 4,5% der Ermittlungsverfahren werden in NRW durch Einstellung nach Erfüllung von Auflagen abgeschlossen.

-> vgl. justiz.nrw

Je nachdem, wie ein Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf das ausgesprochene Stadionverbot:

– Strafbefehl
Durch einen Strafbefehl gilt die Schuld als erwiesen. Das Stadionverbot bleibt entsprechend bestehen.

– Gerichtsverfahren
Am Ende des Gerichtsverfahrens mit Urteil wird der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen. Bei einem Freispruch ist das Stadionverbot nach der Stadionverbotsrichtlinie aufzuheben. Bei einer Verurteilung bleibt das Stadionverbot natürlich bestehen. Wird man zu einer Haftstrafe verurteilt, beginnt das Stadionverbot erst nach der Entlassung aus der Haft.

– Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ist das Stadionverbot nach der Stadionverbotsrichtlinie aufzuheben.

– Einstellung wegen mangelnden öffentlichen Interesses
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt, gilt die Schuld zwar rechtlich nicht als erwiesen, allerdings bleibt der Verdacht im Gegensatz zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bestehen.

Nach der Stadionverbotsrichtlinie soll in solchen Fällen auf Antrag des betroffenen Fans überprüft werden, ob das Stadionverbot aufgehoben werden kann oder zumindest zu verkürzen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.10.09 festgestellt, dass bei dieser Nachprüfung die konkreten Umstände der unterstellten Tat zu berücksichtigen sind. Der verhängende Verein muss sich dann mit jedem Einzelfall intensiver beschäftigen und kann keine Pauschalentscheidungen treffen.

– Einstellung nach Erfüllung von Auflagen
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt, gilt die Schuld zwar rechtlich nicht als erwiesen, allerdings bleibt der Verdacht auch hier bestehen. Im Vergleich zu einer Einstellung wegen mangelnden öffentlichen Interesses ist die vorgeworfene Tat auch schwerer gewesen. Nach der Stadionverbotsrichtlinie kann (muss aber nicht) in solchen Fällen auf Antrag des betroffenen Fans überprüft werden, ob das Stadionverbot zumindest verkürzt werden kann.

-> § 7 der Stadionverbotsrichtlinien


Geschieht der Vorfall direkt im Stadion, ist der Verein natürlich unmittelbar informiert. Ereignet sich der Vorfall außerhalb des Stadions, wird der Verein so bald wie möglich von der Polizei hierüber in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig kann die Polizei die Erteilung eines Stadionverbots empfehlen / beantragen, wobei der Verein dem aber nicht folgen muss.

Eine direkte Rückmeldung von Vereinsseite bzw. vom Verband über die eigene Entscheidung (ob die von der Polizei angeregten Stadionverbote ausgesprochen wurden) erfolgt in der Regel nicht. Jedoch haben alle Polizeibehörden Zugriff auf die Datenbanken, in denen die von Stadionverboten betroffenen Fans aufgeführt werden und können auf diesem Weg nachvollziehen, ob und welche Form des Stadionverbotes im Einzelfall ausgesprochen wurde.


Der betroffene Fan wird von dem verhängenden Verein schriftlich über das Stadionverbot und dessen Dauer informiert. Dass ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, erfährt der Fan fast immer erst wesentlich später. Oftmals wird bereits vor der schriftlichen Mitteilung in Gesprächen mit Fanbeauftragten, Szenekundigen Beamten oder anderen Stellen bekannt, dass und welches Stadionverbot ausgesprochen werden wird. Wirksam kann es jedoch erst mit Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Betroffenen werden – schließlich muss er wissen, dass für ihn ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Da die Vereine oder Verbände jederzeit nachweisen können müssen, dass dieser Brief den Betroffenen auch erreicht hat, werden Stadionverbote in der Regel als Einschreibebrief versandt.

Dies hat in dem Moment Relevanz, in dem ein Fan mit Stadionverbot in einem Stadion angetroffen wird, das er nicht mehr betreten darf. Kann ihm nachgewiesen werden, dass er sich bewusst über das Verbot hinweggesetzt hat, drohen ihm nicht unerhebliche Strafen (s.u.) – hatte er jedoch keine Kenntnis von dem Stadionverbot, kann ihm sein Verhalten nicht negativ ausgelegt werden.

-> § 8 der Stadionverbotsrichtlinien


Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsätzlich schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Information, dass die Verhängung eines Stadionverbots beabsichtigt ist, zu erfolgen.

Ist das Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachträglich abgeben. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene hinzuweisen. Die Stellungnahme soll schriftlich und möglichst innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Stadionverbots geschehen.

-> § 6 der Stadionverbotsrichtlinien


Wenn man der Meinung ist, dass man ungerechterweise ein Stadionverbot erhalten hat (z.B. weil man gar nichts getan oder nur in Notwehr gehandelt hat) oder dass die Dauer zu lang ist, sollte man in jedem Fall versuchen, dies zu klären. Ein in Rechtsfragen rund um den Fußball erfahrener Anwalt sollte hierzu in jedem Fall einbezogen werden, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung droht. Allgemeine Auskünfte können auch die Mitarbeiter des Fanprojektes oder Aktive des ASC jederzeit geben.

Eine weitere hilfreiche Anlaufstelle ist der Fanrechtefonds, der sich in erster Linie bemüht, Präzedenzfälle zu schaffen, die allen Fans die gerichtliche Klärung vergleichbarer ungerechtfertigter Stadionverbotsfälle erleichtern. Für erste Fragen stehen hier ebenfalls kompetente Anwälte zur Verfügung, jedoch können nur Fälle übernommen werden, die sich zum eigentlichen Zweck des Fonds eignen.

Hilfe findest du hier: www.fanrechtefonds.de, www.fanprojekt-bielefeld.de oder über Email unter fans@arminia-supporters.de


Geht man trotzdem in ein unter das Verbot fallende Stadion und wird dabei erwischt, wird der gastgebende Verein eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. Dazu haben sich alle Vereine nach der Stadionverbotsrichtlinie verpflichtet, daher darf niemand darauf hoffen, dass „ein Auge zugedrückt wird“.

Abgesehen von den strafrechtlichen Folgen (Geldstrafen, ggf. sogar eine Freiheitsstrafe) verlangen einige Verein auch eine „Bearbeitungsgebühr“ oder machen eine „Vertragsstrafe“ geltend. Diese Forderung kann mehrere tausend Euro betragen.


Nicht immer muss ein erteiltes Stadionverbot komplett verbüßt werden. Die Stadionverbotsrichtlinien sehen die Möglichkeit vor, dass dieses gegen Auflagen ausgesetzt, in seiner Dauer reduziert oder ganz aufgehoben werden kann, wenn dies beispielsweise nach

– der Schwere des Falls (insbesondere die Intensität, mit der der Betroffene in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgefallen ist),
– den Folgen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen (insbesondere Personen- oder Sachschäden etc.),
– dem Alter des Betroffenen (Jugendlicher, Heranwachsender oder Er-
wachsener),
– etwaigen Erkenntnissen über die Einsicht des Betroffenen und seine Reue,
– etwaigen Erkenntnisse über vorherige Verfehlungen des Betroffenen oder
– einer etwaigen Stellungnahme des Bezugsvereins

angemessen erscheint.

Bei bundesweit wirksamen Stadionverboten gilt zusätzlich, dass im Regelfall die Hälfte der Stadionverbotsdauer bereits verbüßt worden sein soll.

Ob eine solche Verkürzung, Aufhebung oder Aussetzung (im Regelfall unter Auflagen) möglich ist, wird allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Betroffenen geprüft. Über diesen Antrag entscheidet grundsätzlich die Stelle, die das Stadionverbot ursprünglich verhängt hat. Die Zuständigkeit kann aber auch auf eine andere Stelle übertragen werden (vom Verein auf den DFB oder umgekehrt).

Der Verantwortliche entscheidet dabei über den Antrag nach prognostischer Einschätzung, ob von dem Betroffenen weitere Sicherheitsbeeinträchtigungen bei zukünftigen Spielen zu erwarten sind. Um diese Entscheidung treffen zu können, soll er alle zugänglichen und sinnvollen Informationsquellen nutzen, auswerten und in die Entscheidung einfließen lassen. Dazu gehören insbesondere das Fanprojekt, die Fanbeauftragten des Heimatvereins des Betroffenen („Bezugsverein“) und (falls das Stadionverbot nach einem Auswärtsspiel verhängt wurde) des Vereins, in dessen Bereich die Tat vorgefallen ist. Auch die Polizei soll um eine Stellungnahme gebeten werden.

Wichtigste Informationsquelle ist aber der Betroffene selbst. Er ist vor der Entscheidung anzuhören. Diese Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich; sie kann aber auch mündlich durchgeführt werden.
Die Entscheidung soll binnen zwei Monaten getroffen werden.

Wird das Stadionverbot ausgesetzt, so gilt dies allerdings nur „auf Bewährung“: Fällt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. Darüber hinaus kann für den neuen Vorfall ein neues Stadionverbot festgesetzt werden.

-> § 7 der Stadionverbotsrichtlinien


Die Auflagen liegen in erster Linie im Ermessen der Stadionverbote aussprechenden Stelle, oft in Ab- oder Rücksprache mit dem Fanprojekt sowie der Polizei. Welche Art der Auflage in Frage kommt, hängt oftmals wesentlich von den strukturellen Gegebenheiten am Spieltag ab, im Kern geht es hierbei um vertrauenswürdige Personen, die eine Einhaltung der Auflagen während der (Heim-) Spiele überprüfen können.

Dabei kommen sowohl Auflagen in Frage, die eine räumliche Trennung vom betroffenen Fan und seinem üblichen Standplatz im Stadion gewährleisten (z.B. über vorgegebenen Aufenthaltsort, Meldepflichten, Mitwirkung an sozialen oder organisatorischen Aufgaben), als auch primär verhaltensorientierte, welche einen Stadionbesuch ohne räumliche Auflagen ermöglichen.

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Betroffene nicht länger von einer präventiven Maßnahme von seinem Freizeitvergnügen und mitunter seinem sozialen Umfeld ausgeschlossen wird, als aufgrund seines „Gefährdungspotentials“ unbedingt notwendig erscheint. Das obergeordnete Ziel sollte darauf ausgerichtet sein, dass der Betroffene wieder integriert wird und zukünftig keine sicherheitsbeeinträchtigenden Taten während einer Fußballveranstaltung mehr begehen wird.

Die Auflagen sollten grundsätzlich bedeutsame soziale Verpflichtungen beinhalten und ihre Einhaltung ist zu überwachen.

-> § 7 Abs. 4 der Stadionverbotsrichtlinien


In der Regel wird mit eingeleitetem Ermittlungsverfahren und/ oder ausgesprochenem Stadionverbot auch die Aufnahme der Person in der Datei Gewalttäter Sport veranlasst. Die Folgen einer solchen Eintragung werden nachstehend näher erläutert.

Über diese hinaus hat ein Stadionverbot jedoch auch viele Konsequenzen, die sich auf die persönliche Freizeitgestaltung, wichtige Freundschaften und die Integration des Betroffenen innerhalb der Fanbasis beziehen. Diese lassen sich nicht in konkreten Statistiken oder Angaben messen, sondern wirken sich vielmehr subjektiv in der Wahrnehmung jedes einzelnen Fans aus.

Viele von Stadionverbot betroffenen verlieren im Laufe der Stadionverbotsdauer wichtige soziale Kontakte, was in manchen Fällen sicherlich positive Auswirkungen auf die weitere Entwicklung hat, in vielen Fällen jedoch auch zu einer gesellschaftlichen Isolation und Ziellosigkeit führt. Nicht selten fallen Betroffene zunächst in eine Depression, die ihre stärksten Symptome während der Spiele des eigenen Vereins äußert. Der Fan ist in diesen Momenten auf sich selbst gestellt und bekommt nur wenig Unterstützung, mit den für ihn schwierigen Gefühlen umzugehen zu lernen. Er kann in den schwierigsten Phasen seine Emotionen nicht mit denjenigen teilen, die dies in seinem bisherigen Fanleben taten und trifft bei Außenstehenden zumeist auf Unverständnis.

Desweiteren verlieren oft auch die in der Fanbetreuung involvierten Bezugspersonen jeglichen Kontakt zu „ihren“ Stadionverbotlern, da sie am Fanleben nicht im gewohnten Maße teilnehmen können. Durch die fehlende Kommunikation fehlt ihnen mitunter bis zum Ablauf des Stadionverbots eine Möglichkeit, direkt auf eine positive Entwicklung und eine möglichst effektive Wirkung im Sinne des Ziels der Stadionverbote einwirken zu können. Der Fan, der nach Ablauf des Stadionverbot zurück ins Stadion kommt, ist in seinem Wesen oftmals ein ganz anderer, als er noch vor seinem Stadionverbot war – gerade junge Menschen entwickeln sich in zwei oder drei Jahren Stadionverbot oftmals sehr intensiv, sodass es fraglich ist, ob die entstehende Distanz zwischen Fanbetreuung und betroffenen Fans zugunsten einer positiven Beeinflussung der Entwicklung nicht besser verhindert werden sollte.


Die Datei „Gewalttäter Sport“ ist eine Verbunddatei deutscher Polizeibehörden, in der Informationen über Personen gesammelt werden, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen strafrechtlich bereits aufgefallen sind oder (nach Einschätzung der Polizei) zukünftig eventuell auffallen könnten. Sie wird vom Bundeskriminalamt geführt und durch die „Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze“ (ZIS) verwaltet, die ein Teil der Landespolizei NRW ist.

Verbunddatei bedeutet, dass verschiedene Stellen die Daten zusammentragen und einsehen können. Informationen eintragen dürfen die Polizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der speicherungsfähige Sachverhalt vorgefallen ist (Tatortprinzip), die Bundespolizeidirektionen und die polizeilichen Landesinformationsstellen für Sporteinsätze. Vorfälle im Ausland werden durch die ZIS erfasst.
Auskünfte aus der Datei können alle Polizeibehörden erhalten.

Die Verbunddatei soll insgesamt gewährleisten, dass alle bekannten Informationen über sportbezogene Gewalttäter bundesweit jederzeit verfügbar sind, damit die Polizei die öffentliche Sicherheit garantieren kann. Das z.B. in Bremen vorhandene Wissen über Bremer Problemfans soll auch der Polizei in Kaiserslautern zur Verfügung stehen, wenn Werder dort auswärts spielt.


Daten werden gespeichert, wenn im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde wegen folgender Straftaten (die Liste ist praktisch identisch zu derjenigen, die in den Stadionverbotsrichtlinien relevante Straftaten aufführt):

– Straftaten gegen Leib oder Leben (z.B. Körperverletzung, Totschlag, Mord)
– Sachbeschädigung mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
– Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (sich gewalttätig der Festnahme oder Ingewahrsamnahme durch die Polizei zu widersetzen)
– Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (z.B. Entfernen von Gully-Deckeln, das Werfen von Gegenständen gegen Autos oder Züge, das Errichten von Hindernissen auf Straßen oder Schienen)
– Störung öffentlicher Betriebe (z.B. das Blockieren von Bussen und Zügen, sodass diese nicht planmäßig fahren können)
– Nötigung (d.h. jemanden mit Gewalt dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu lassen)
– Verstöße gegen das Waffengesetz (z.B. das unerlaubte Mitführen oder Benutzen von verbotenen Waffen)
– Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz (z.B. das Mitführen oder Benutzen von Sprengstoffen oder Pyrotechnik ohne Genehmigung)
– Landfriedensbruch (d.h. das Begehen oder Androhen von Gewalttätigkeiten aus einer Personengruppe heraus. Z.B. Schlägereien zwischen Fangruppen)
– Hausfriedensbruch (d.h. unberechtigt in einen geschützten Bereich einzudringen oder einen Bereich trotz des Verbots durch den Besitzer zu betreten. Z.B. das Überklettern von Zäunen und Aufbrechen von Türen, aber auch Verstöße gegen Stadionverbote)
– Gefangenenbefreiung (z.B. das Wegreißen eines von der Polizei in Gewahrsam genommenen Fans, das Zerschneiden von Fesseln/Kabelbindern)
– Raub- und Diebstahldelikte (d.h. das Stehlen von Gegenständen mit und ohne Gewaltanwendung. Z.B. das „Abziehen“ von Fanutensilien)
– Missbrauch von Notrufeinrichtungen (z.B. das Auslösen von Feueralarm, das unnötige Ziehen der Notbremse)
– Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz (d.h. Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Aufzügen mit sich zu führen. Z.B. im „Auswärtsmob“)
– Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. das Zeigen von Hitlergruß oder Hakenkreuz)
– Volksverhetzung (das Beschimpfen oder Verleumden von Volksgruppen und das Aufstacheln zur Gewalt gegen diese)
– Beleidigung

In den folgenden weiteren Fällen ist auch ohne ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren die Speicherung von Daten möglich, wenn die Polizei davon ausgeht, dass der Betroffene in Zukunft im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird oder wollte:

– Die Personalien des Betroffenen wurden festgestellt
– Ein Platzverweis wurde erteilt
– Der Betroffene wurde in Gewahrsam genommen
– Es wurden Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt

Als „in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ gelten dabei nicht nur Vorfälle im Stadion, sondern auch solche im Stadionumfeld, während der An- und Abreise sowie an anderen Orten.


Es können unter anderem folgende Angaben zur Person gespeichert werden:

Familienname
Vornamen
Geburtsnamen
sonstige Namen wie Spitznamen
andere Namensschreibweisen
andere Personalien wie Alias-Personalien
Familienstand
akademischer Grad
erlernter Beruf
ausgeübte Tätigkeit
Schulabschluss
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort einschließlich Kreis
Geburtsstaat
Geburtsregion
Volkszugehörigkeit
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte
Wohnanschrift
Sterbedatum
Lichtbilder
Personenbeschreibungen wie
a) Gestalt
b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung
c) Gewicht
d) scheinbares Alter
e) äußere Erscheinung
f) Schuhgröße
besondere körperliche Merkmale
verwendete Sprachen
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart
verfasste Texte
Handschriften
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde)
Blutgruppe
Zahnschemata
Bekleidung
DNA-Identifizierungsmuster
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit
Stadionverbote

Außerdem wird erfasst, wieso der Betroffene gespeichert wird: Welche Tat wurde begangen, wie wurde sie begangen, wer war beteiligt etc.?

Jede eingetragene Person kann zudem einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet werden:
– Kategorie A („A-Fan“): der friedliche Fan
– Kategorie B („B-Fan“): der gewaltbereite/-geneigte Fan
– Kategorie C („C-Fan“): der gewaltsuchende Fan

In dem Großteil der Fälle findet diese Einstufung aber gar nicht statt. Einen transparenten und verbindlichen Maßstab für die Eingruppierung gibt es nicht, die eintragende Polizeibehörde kann dies frei entscheiden.


Aus der Datei GS müssen Erwachsene und Jugendliche fünf Jahre bzw. Kinder zwei Jahre nach dem Ereignis gelöscht werden, welches zu der Eintragung geführt hatte. Wurde man zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, beginnt diese Frist erst nach der Haftentlassung. Die Löschung kann nur durch die gleiche Polizeibehörde erfolgen, die auch den ursprünglichen Eintrag durchgeführt hat. Vergisst diese die Löschung, bleiben die Eintragungen erhalten.

Die Daten in der Datei GS sind unabhängig von diesen Fristen zu löschen, wenn ihre weitere Speicherung unzulässig ist. Die Speicherung ist rechtlich unzulässig, wenn
– der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen,
– die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder
– das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde
und
– wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (also kein Restverdacht mehr besteht).

Ein Freispruch vor Gericht reicht also für die Löschung nicht automatisch aus, da dieser nicht zwingend die Unschuld beweist und die Polizei ggf. weiterhin davon ausgehen kann, dass der Betroffene eigentlich schuldig ist (und die Tat ihm nur nicht nachgewiesen werden konnte). Ob ein Restverdacht bestehen bleibt, bewertet zunächst die für die Eintragung verantwortliche Polizeibehörde. Der Betroffene kann die Löschung allerdings auch beantragen (s.u.).

Die Daten in der Datei GS werden genutzt, um potentielle Gewalttäter im Fußballzusammenhang zu identifizieren und anschließend Maßnahmen zu treffen, mit denen die Straftaten verhindert werden. Die gespeicherten Informationen führen formal also nicht direkt zu Verboten, wirken sich aber praktisch erheblich auf die Gefahrenprognose der Polizei aus.

Mögliche Maßnahmen, die häufig von der Polizei getroffen werden, sind:

– Meldeauflage: Der Betroffene muss sich zu einer festgelegten Zeit in der Polizeidienststelle melden. Dadurch wird verhindert, dass er sich zeitgleich in der Nähe des Stadions oder im Stadion befinden kann.
– Ausreiseverbot: Dem Betroffenen wird für einen bestimmten Zeitraum verboten, aus Deutschland auszureisen. Dadurch wird seine Anwesenheit bei internationalen Spielen seines Vereins oder der Nationalmannschaft verhindert. Das Ausreiseverbot kann im Vorfeld ausgesprochen werden, aber auch erst bei dem unmittelbaren Versuch der Ausreise von den Grenzbeamten.
– Platzverbot: Der Betroffene darf bestimmte Orte nicht aufsuchen, z.B. für Public Viewing genutzte Plätze oder die direkte Umgebung des Stadions während laufender Spiele.
– Gefährderansprache: Der Betroffene wird im Vorfeld von Spielen von der Polizei schriftlich oder mündlich „gebeten“, nicht wieder negativ aufzufallen und/oder das Umfeld bzw. das Stadion zu meiden. Durch die Gefährderansprache soll dem Betroffenen gezeigt werden, dass er der Polizei bekannt ist und diese „ein Auge auf ihn hat“. Direkte rechtliche Auswirkungen hat die Gefährderansprache für den Betroffenen dagegen nicht.


Anders als bei einem Stadionverbot, welches dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden muss, wird die eingetragene Person nicht automatisch über die Eintragung in die Datei GS informiert. Die Betroffenen haben daher keine Möglichkeit, sich auf die Folgen der Eintragung vorzubereiten.

Viele Betroffene erfahren erst davon, wenn die Polizei basierend auf dem Eintrag in der Datei GS eine der oben genannten Maßnahmen ergreift (z.B. wenn an der Grenze ein Ausreiseverbot ausgesprochen wird).
Da somit nicht nur das Verhalten an Spieltagen beeinflusst wird, sondern mitunter vollkommen zweckunabhängige Einschränkungen entstehen, wäre eine automatische Mitteilung über die Eintragung wünschenswert und notwendig. Dies lehnen Polizeibehörden und Innenminister leider nach wie vor ab, was zum Teil auf dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand beruht.

Die Polizei ist aber verpflichtet, auf Nachfrage Auskunft über eine Eintragung in die Datei GS zu geben. Die Initiative ProFans hat ein Musterschreiben entwickelt, mit dem man eine solche Auskunft beantragen kann.


Der Betroffene kann die Löschung seines Eintrags jederzeit beantragen, wenn er der Meinung ist, dass die weitere Speicherung unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn sich im Strafverfahren eindeutig ergeben hat, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

Da eine Löschung immer nur durch die eintragende Stelle geschehen kann, sollte auch diese direkt damit beauftragt werden. Im Idealfall unter Angabe der Gründe.


Die ZIS ist die Zentrale Informationsstelle für Sporteinsätze. Formal war sie zunächst der Landespolizei NRW angegliedert, arbeitete jedoch wie eine Bundesbehörde deutschlandweit und länderübergreifend. Die Angliederung an die Polizei in NRW hatte zunächst den Hintergrund, dass eine Angliederung aufgrund der Strukturierung unserer Polizei in einem der Länder erfolgen musste (Polizei ist Ländersache – somit existiert keine geeignete bundesweite Polizeibehörde). Da in NRW zahlenmäßig mehr sicherheitsrelevante Vereine und Fußballspiele registriert wurden, sollte nach Meinung der Innenminister auch die ZIS in räumlicher Nähe zu diesen beheimatet werden.

Zu den Aufgaben der ZIS zählen heute:
Aufgaben im Inland:
– Sammlung, Bewertung, Aufbereitung und Steuerung anlassbezogener Informationen bei Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen, wie z. B.: Ticketverkaufszahlen, Anzahl und Einstufung der Heim- und Gastfans, Anreisewege etc.
– Informationsaustausch mit den Landesinformationsstellen Sporteinsätze, den Informationsstellen Sporteinsätze der Bundespolizeipräsidien und Szenenkundigen Beamten der Polizeien im Bundesgebiet
– Koordination von SKB bei Vereins- und Pokalspielen im In- und Ausland
– Erstellung und vollständige Weitergabe zutreffender Vorausinformationen und einer gesamtheitlichen Verlaufsdokumentation von Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen
– Zentrale Ansprechstelle „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“
– Anfragen, Datenpflege, Qualitätssicherung und rechtlicher Rahmen der „Datei Gewalttäter Sport“
– Erstellung des „Jahresberichts Fußball“
– Mitwirkung in Gremien und Beratung bei Projekten zur Verbesserung der Sicherheit bei Sportveranstaltungen

Aufgaben im Ausland:
– Ständiger Kontakt zu den Partnerdienststellen (NFIP) im Ausland
– Sammlung, Bewertung, Aufbereitung und Steuerung anlassbezogener Informationen zu den jeweiligen Sportveranstaltungen
– Gegenseitige Einsatzunterstützung der ausländischen Polizeibehörden bei internationalen Fußballbegegnungen, insbesondere bei Fußballspielen der Deutschen Nationalmannschaft
– Koordination deutscher Verbindungskräfte im Ausland
– Führung und Koordination des SKB-Team-Deutschland bei Länderspielen der Deutschen Nationalmannschaft
– Mitwirkung und Fortschreibung des europäischen Handbuches mit Empfehlungen für die internationale Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension.
vgl. polizei-nrw.de

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Behörden ist die Grenze, die ihren Zuständigkeitsbereich beschreibt: Die Landespolizeien nehmen innerhalb des eigenen Bundeslandes alle „gewöhnlichen“ Aufgaben wahr, hierzu gehört auch die Gewährleistung der Sicherheit rund um Fußballspiele.

Die Bundespolizei hat im Gegensatz dazu Sonderzuständigkeiten, welche sie in allen Bundesländern ausübt. Dazu gehört die Unterstützung von Polizeiaktivitäten im Ausland, wenn eine entsprechende Zahl deutscher Besucher dies hilfreich für einen sicheren Ablauf von Veranstaltungen erscheinen lässt. Darüber hinaus ist die Bundespolizei zuständig für alle zur Deutschen Bahn gehörenden Gebäude, Züge und Anlagen.

Beide Behörden bilden inzwischen Beamte speziell für den Einsatz im Fußballumfeld aus. Die Szenekundigen Beamten (SKB) der Landespolizei wurden bereits mit dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit ab dem Jahr 1992 eingesetzt, später begann auch die Bundespolizei eigene Fankundige Beamte (FKB, inzwischen auch bei der Bundespolizei als SKB benannt) einzusetzen. Diese schließen eine logische Lücke im Bereich der Fananreisewege, die oftmals mit Zügen der Deutschen Bahn bewältigt werden und somit durch FKBs effektiver begleitet werden können als durch SKBs.

Bund, Länder, Gemeinden und Verbände des Sports entwickelten im Jahr 1992 das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“ um die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu verbessern. Aus diesem Konzept heraus wurden unter anderem Fanprojekte, Szenekundige Beamte sowie die bessere Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen deutschlandweit etabliert. Detaillierte Informationen sind hier zu finden.

Ende 2011 wurde eine aktualisierte Fassung des NKSS erstellt, um auf die Entwicklungen der letzten 20 Jahre zu reagieren. Der Fokus liegt stärker auf der Sicherheit auf den Anreisewegen, gleichzeitig werden erstmals auch Zielvorgaben für das Handeln der Polizei formuliert. Die aktualisierte Fassung findet ihr hier.