Auf dieser Seite wollen wir hĂ€ufig vorkommende Fragen zu den Themen „Stadionverbote“, „Ermittlungsverfahren“, „Datei GewalttĂ€ter Sport“ etc. beantworten.

Stadionverbote sind juristisch betrachtet ein Unterfall des Hausverbots: Der Inhaber des Hausrechts hat die grundsĂ€tzliche Entscheidungsfreiheit, wer sein GrundstĂŒck betreten darf und wer nicht.
Das Stadionverbot ist damit eine zivilrechtliche Maßnahme des Hausrechtinhabers, somit keine Strafe einer staatlichen Stelle und daher rechtlich auch nicht zwingend an ein Ermittlungsverfahren oder gar ein Urteil gebunden. FĂŒr den Betroffenen stellt das Stadionverbot selbstverstĂ€ndlich einen erheblichen Einschnitt in sein Leben dar, da es ihn von einem wichtigen Freizeitinhalt ausschließt. Vor der Aussprache eines Stadionverbots ist daher sorgfĂ€ltig zu prĂŒfen, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist.

Wie der DFB das Stadionverbot fĂŒr den höherklassigen Fußball definiert, findet ihr hier in den Stadionverbotsrichtlinien. Daneben gibt es noch gesonderte Hinweise und ErlĂ€uterungen des DFB zu den Stadionverbotsrichtlinien.

-> § 1 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Hausrecht liegt grundsĂ€tzlich beim EigentĂŒmer des Stadions. Der EigentĂŒmer kann das Hausrecht aber auch schriftlich/vertraglich auf andere ĂŒbertragen. Im Profifußball ist letzteres mittlerweile der Regelfall, da nur noch wenige Vereine tatsĂ€chlicher EigentĂŒmer des „eigenen“ Stadions sind.

Formaler EigentĂŒmer ist inzwischen meist eine Stadion-Verwaltungsgesellschaft, an der oft neben dem Verein weitere Investoren beteiligt sind oder auch die Stadt, in der der Verein seinen Sitz hat.
Die Stadionverbotsrichtlinie des DFB verpflichtet die gastgebenden Vereine bzw. deren Tochtergesellschaften daher, sich das Hausrecht ĂŒbertragen zu lassen, um Stadionverbote ĂŒberhaupt erteilen zu dĂŒrfen.

-> § 2 Abs. 1 der Stadionverbotsrichtlinien

Der Inhaber des Hausrechts kann dieses nicht grenzenlos ausĂŒben, sondern wird durch gesetzliche Bestimmungen stellenweise eingeschrĂ€nkt:

Ein rein willkĂŒrliches, ohne jeglichen konkreten Anlass verhĂ€ngtes Stadionverbot ist daher z.B. nicht zulĂ€ssig. Ein Stadionverbot darf außerdem nicht diskriminierend sein, also nur aufgrund einer bestimmten Hautfarbe, ethnischen Herkunft, des Alters oder Geschlechts etc. verhĂ€ngt werden.

Um eine einheitliche Handhabung in allen Vereinen des Profifußballs zu garantieren und um fĂŒr die dort Handelnden Rechtssicherheit zu schaffen, wurde daher vom DFB eine Stadionverbotsrichtlinie erlassen, die fĂŒr die erste, zweite und dritte Liga, die Regionalligen, sowie den DFB-Pokal und fĂŒr LĂ€nderspiele gilt. FĂŒr den Spielbetrieb ab der 5. Spielklasse spricht der DFB gegenĂŒber den zustĂ€ndigen Regional- und LandesverbĂ€nden Empfehlungen fĂŒr die Verfassung von Sicherheitsrichtlinien aus.

In der Richtlinie ist DFB-intern geregelt, wer wem wann fĂŒr welche Handlung und fĂŒr wie lange ein Stadionverbot verhĂ€ngen soll (die Einzelheiten werden weiter unten erlĂ€utert).

Außerdem ist in der Richtlinie auch genauer definiert, was der DFB ĂŒberhaupt unter einem Stadionverbot versteht:

„Ein Stadionverbot ist
– die auf der Basis des Hausrechts
– gegen eine natĂŒrliche Person (d.h. einen Menschen)
– wegen sicherheitsbeeintrĂ€chtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlĂ€sslich einer Fußballveranstaltung,
* innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage
* vor, wĂ€hrend oder nach der Fußballveranstaltung
– festgesetzte Untersagung
– bei vergleichbaren zukĂŒnftigen Veranstaltungen
– eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.“

Durch die einheitlichen Stadionverbotsrichtlinien wird nach EinschĂ€tzung des Bundesgerichtshof (BGH) erreicht, dass die vergebenen Stadionverbote in den meisten FĂ€llen nicht willkĂŒrlich sind. Der BGH stellte aber auch deutlich fest, dass immer der konkrete Einzelfall entscheidend ist und eine reine AusfĂŒhrung der Stadionverbotsrichtlinien durch die Vereine nicht ausreicht.

-> § 1 Abs. 1 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot soll dazu beitragen, die Sicherheit aller Fans bei Fußballspielen zu erhöhen, indem bereits sicherheitsbeeintrĂ€chtigend aufgefallenen Personen zeitnah der Besuch von Spielen untersagt wird.
Vereine sind grundsĂ€tzlich verpflichtet, ihre Spiele so zu veranstalten, dass es in deren Zusammenhang zu möglichst wenigen Rechtsverletzungen wie z.B. SchlĂ€gereien oder SachbeschĂ€digungen kommt und mĂŒssen daher alle verfĂŒgbaren, wirksamen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Stadionverbote werden als ein solches (in dieser Weise) wirksames Mittel angesehen und daher u.a. von den deutschen Innenministern, aber auch der EuropĂ€ischen Kommission als Maßnahme empfohlen bzw. gefordert.

-> § 1 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot wird, da es zukĂŒnftige Rechtsverletzungen verhindern soll, als „PrĂ€ventivmaßnahme“ des Hausrechtinhabers angesehen und rechtlich nicht als (staatliche) Strafe bewertet. Was fĂŒr den betroffenen Fan praktisch keinen Unterschied ausmacht, hat erhebliche rechtliche Auswirkungen:

WĂ€hrend eine Strafe rechtlich nur zulĂ€ssig ist, wenn die Schuld / eine begangene Straftat bewiesen werden konnte („im Zweifel fĂŒr den Angeklagten“), ist fĂŒr eine „PrĂ€ventivmaßnahme“ eben kein Beweis einer solchen Tat erforderlich. Der das Stadionverbot aussprechende Verein muss lediglich nachweisen können, dass er das Stadionverbot nicht vollkommen willkĂŒrlich ausspricht, sondern zumindest der begrĂŒndete Verdacht fĂŒr eine potentielle GefĂ€hrlichkeit des Betroffenen besteht.

DafĂŒr reicht es schon aus, wenn man von der Polizei verdĂ€chtigt wurde, sich vermutlich an einer SchlĂ€gerei beteiligen haben zu wollen und daher vorlĂ€ufig festgenommen wurde (und es damit niemals zu der unterstellten SchlĂ€gerei kam) – der Hausrechtsinhaber darf sich bei seiner Bewertung mindestens dann darauf verlassen, dass die Polizei die Lage korrekt eingeschĂ€tzt hat, wenn der Betroffene sein Recht auf eigene Stellungnahme zum Vorfall (noch) nicht genutzt hat.

Wurde wegen eines Vorfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, muss das Ergebnis der Ermittlungen wegen des prĂ€ventiven Charakters des Stadionverbots auch nicht abgewartet werden. Im Gegenteil sollen Stadionverbote nach der Stadionverbotsrichtlinie stets schnellstmöglich erfolgen, um potentielle zukĂŒnftige VorfĂ€lle sofort zu verhindern.

ZusÀtzlich zu dem reinen Ausschluss von potentiell gefÀhrlichen Fans soll das Stadionverbot auch erzieherisch wirken und bewirken, dass die Betroffenen sich nach Ablauf des Stadionverbots friedlich verhalten. Aus diesem Grund ist den Vereinen und VerbÀnden seit 2008 die Möglichkeit gegeben, Stadionverbote auf BewÀhrung auszusprechen oder sie bei entsprechendem Verhalten auszusetzen.

-> § 1 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot wird von dem Verein verhÀngt, in dessen Bereich (damit gemeint ist das Stadion und das Gebiet der Stadt/Kommune, in dem das Stadion steht) das sicherheitsbeeintrÀchtigende Ereignis eingetreten ist.

Ereignet sich der Vorfall wĂ€hrend der Anreise, nimmt im Bahnverkehr in der Regel die Bundespolizei die Sachverhalte auf. FĂŒr die Bundespolizei gilt als Ansprechpartner der DFB, dem anschließend die Aussprache eventueller Stadionverbote obliegt.

Nimmt die Landespolizei die Sachverhalte auf und ist der Vorfall ebenfalls rÀumlich vom kommunalen ZustÀndigkeitsbereich eines am Spiel beteiligten Vereins getrennt (z.B. AutobahnraststÀtte), ist ebenfalls der DFB die Stadionverbot verhÀngende Stelle.

Sobald ein Vorfall innerhalb der Kommune eines am Spiel beteiligten Vereins von der Polizei aufgenommen wird, fĂ€llt die Entscheidung ĂŒber Aussprache von Stadionverboten in die ZustĂ€ndigkeit des Sicherheitsbeauftragten des Vereines. Ausnahme ist hier der Bahnhof innerhalb der Kommune/ Stadt, da dieser im Verantwortungsbereich der Bundespolizei ist und diese die ZustĂ€ndigkeit nur in AusnahmefĂ€llen dem Verein zusprechen kann.

Ereignet sich der Vorfall auf dem StadiongelÀnde oder im Stadion, wird ein eventuelles Stadionverbot durch den gastgebenden Verein bzw. den Veranstalter ausgesprochen. Der DFB ist daher auch bei denjenigen Spielen verhÀngende Stelle, bei denen er selbst als Veranstalter auftritt (DFB- Pokal, LÀnderspiele) sowie bei allen VorfÀllen, die in keine VereinszustÀndigkeit fallen (z.B. im Ausland, Spiele ohne Beteiligung deutscher Vereine).

Sofern die DFL Veranstalter von Spielen ist, ist auch sie zustĂ€ndig fĂŒr die Entscheidung ĂŒber Stadionverbote (z.B. Ligapokal, Benefizspiele). DarĂŒber hinaus ist die DFL immer dann zustĂ€ndig, wenn weder Vereinen noch DFB die Entscheidungsgewalt ĂŒber Stadionverbote obliegt. Auf diese Weise wird verhindert, dass es einen Vorfall geben kann, fĂŒr den keine Stelle zustĂ€ndig ist.

Sofern es zweckdienlich ist, kann die ZustĂ€ndigkeit in geeigneten FĂ€llen auch auf Vereine oder den DFB ĂŒbertragen werden, obwohl eigentlich eine andere Stelle zustĂ€ndig wĂ€re. Dies ist besonders dann hilfreich, wenn die Auswirkungen von BewĂ€hrungsauflagen zu ĂŒberprĂŒfen sind: Hier kann der Bezugsverein eine deutlich bessere EinschĂ€tzung vornehmen als der DFB oder ein anderer Verein.

In jedem Fall muss dem Betroffenen mitgeteilt werden, welche Stelle fĂŒr sein Stadionverbot zustĂ€ndig ist.

-> § 3 Abs. 1 der Stadionverbotsrichtlinien

Stadionverbote können fĂŒr ZeitrĂ€ume zwischen einer Woche und drei Jahren ausgesprochen werden.
Bei der Bemessung der Dauer des jeweiligen Stadionverbots soll die verhĂ€ngende Stelle eine EinzelfallprĂŒfung durchfĂŒhren, in der die konkreten UmstĂ€nde berĂŒcksichtigt werden:

– die Schwere des Falls (die IntensitĂ€t der vorgeworfenen Tat, die Höhe der „kriminellen Energie“)
– die Folgen der vorgeworfenen Tat (Schwere der Verletzungen, Höhe des Sachschadens)
– das Alter des TĂ€ters / des Beschuldigten
– etwaige Erkenntnisse ĂŒber die Einsicht des TĂ€ters und seine Reue
– etwaige Erkenntnisse ĂŒber vorherige Verfehlungen („ErsttĂ€ter“ oder „WiederholungstĂ€ter“)
– eine etwaige Stellungnahme des Heimatvereins des TĂ€ters / des Beschuldigten („Bezugsverein“).

-> § 5 Abs. 2 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Stadionverbot kann bereits bei Erlass auch ohne Antrag des Betroffenen (im Regelfall gegen Auflagen) ausgesetzt werden, wenn dies beispielsweise aufgrund

– der Schwere des Falls (insbesondere die IntensitĂ€t, mit der der Betroffene in einer die MenschenwĂŒrde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeintrĂ€chtigend aufgefallen ist),
– den Folgen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen (insbesondere Personen- oder SachschĂ€den etc.),
– dem Alter des Betroffenen (Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener),
– etwaigen Erkenntnissen ĂŒber die Einsicht des Betroffenen und seine Reue,
– etwaigen Erkenntnisse ĂŒber vorherige Verfehlungen des Betroffenen oder
– einer etwaigen Stellungnahme des Bezugsvereins

unter Beachtung der Zielsetzung des Stadionverbotes sinnvoll erscheint. DafĂŒr muss der Betroffene jedoch mehrere Voraussetzungen erfĂŒllen:

– er hat das Fehlverhalten eingesehen
– er wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht mehr negativ auffallen
– er zeigte bei Begehung der Tat keine erkennbare kriminelle Einstellung und die Folgen der Tat waren gering

Der Verantwortliche entscheidet dabei ĂŒber den Antrag nach prognostischer EinschĂ€tzung, ob von dem Betroffenen weitere SicherheitsbeeintrĂ€chtigungen bei zukĂŒnftigen Spielen zu erwarten sind. Um diese Entscheidung treffen zu können, soll er alle zugĂ€nglichen und sinnvollen Informationsquellen nutzen, auswerten und in die Entscheidung einfließen lassen. Dazu gehören insbesondere das Fanprojekt, die Fanbeauftragten des Heimatvereins des Betroffenen („Bezugsverein“) und (falls das Stadionverbot nach einem AuswĂ€rtsspiel verhĂ€ngt wurde) des Vereins, in dessen Bereich die Tat vorgefallen ist. Auch die Polizei soll um eine Stellungnahme gebeten werden.

Wichtigste Informationsquelle ist aber der Betroffene selbst. Er ist vor der Entscheidung anzuhören. Diese Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich; sie kann aber auch mĂŒndlich durchgefĂŒhrt werden.

Wird das Stadionverbot gegen Auflagen ausgesetzt, so gilt dies nur „auf BewĂ€hrung“: FĂ€llt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot in vollem Umfang wieder in Kraft. DarĂŒber hinaus kann fĂŒr den neuen Vorfall ein neues Stadionverbot festgesetzt werden.

-> § 7 Abs. 3 der Stadionverbotsrichtlinien

Man kann grundsÀtzlich in örtliche und bundesweit wirksame Stadionverbote unterscheiden:

– Örtliche Stadionverbote gelten nur fĂŒr das Stadion des Vereins, der das Stadionverbot ausgesprochen hat
– Bundesweit wirksame Stadionverbote gelten dagegen fĂŒr die Stadien aller Vereine, die durch eine „gemeinsame Stadionverbotsrichtlinie“ abgedeckt sind.

Die DFB-Stadionverbotsrichtlinie deckt die Stadien in der ersten, zweiten und dritten Liga, den Regionalligen, sowie im DFB-Pokal und fĂŒr LĂ€nderspiele ab (sogenanntes „bundesweites“ Stadionverbot). FĂŒr den Spielbetrieb ab der 5. Spielklasse spricht der DFB gegenĂŒber den zustĂ€ndigen Regional- und LandesverbĂ€nden Empfehlungen fĂŒr die Verfassung von Sicherheitsrichtlinien aus.

Wann ein örtliches und wann ein bndesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen wird, wird in den folgenden Fragen zusammengefasst.

-> § 4 der Stadionverbotsrichtlinien


Die Stadionverbote gelten fĂŒr sĂ€mtliche Spiele in den entsprechenden Stadien, also auch fĂŒr Test- und Freundschaftsspiele.

-> § 41 Abs. 3 Spielordnung DFB


Örtliche Stadionverbote werden ausschließlich fĂŒr ErsttĂ€ter oder bei minderschweren VerstĂ¶ĂŸen gegen die Stadionordnung des gastgebenden Vereins verhĂ€ngt, wenn keine der unten aufgefĂŒhrten Taten mit dem Verstoß verbunden war.

Was als „minderschwerer“ Verstoß gegen die Stadionordnung zu werten ist und was nicht, entscheidet der verhĂ€ngende Verein.

Bundesweit wirksame Stadionverbote sollen verhÀngt werden, wenn wegen folgender Handlungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde:

– Straftaten gegen Leib und Leben (z.B. Körperverletzung, Totschlag, Mord)
– SachbeschĂ€digung mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
– GefĂ€hrliche Eingriffe in den Verkehr (z.B. Entfernen von Gully-Deckeln, das Werfen von GegenstĂ€nden gegen Autos oder ZĂŒge, das Errichten von Hindernissen auf Straßen oder Schienen)
– Störung öffentlicher Betriebe (z.B. das Blockieren von Bussen und ZĂŒgen, sodass diese nicht planmĂ€ĂŸig fahren können)
– Nötigung (d.h. jemanden mit Gewalt dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu lassen)
– VerstĂ¶ĂŸe gegen das Waffengesetz (z.B. das unerlaubte MitfĂŒhren oder Benutzen von verbotenen Waffen)
– VerstĂ¶ĂŸe gegen das Sprengstoffgesetz (z.B. das MitfĂŒhren oder Benutzen von Sprengstoffen oder Pyrotechnik ohne Genehmigung)
– Landfriedensbruch (d.h. das Begehen oder Androhen von GewalttĂ€tigkeiten aus einer Personengruppe heraus, z.B. SchlĂ€gereien zwischen Fangruppen)
– Hausfriedensbruch (d.h. unberechtigt in einen geschĂŒtzten Bereich einzudringen oder einen Bereich trotz des Verbots durch den Besitzer zu betreten, z.B. das Überklettern von ZĂ€unen und Aufbrechen von TĂŒren, aber auch VerstĂ¶ĂŸe gegen Stadionverbote)
– Gefangenenbefreiung (z.B. das Wegreißen eines von der Polizei in Gewahrsam genommenen Fans, das Zerschneiden von Fesseln/Kabelbindern)
– Raub- und Diebstahldelikte (d.h. das Stehlen von GegenstĂ€nden mit und ohne Gewaltanwendung, z.B. das „Abziehen“ von Fanutensilien)
– Missbrauch von Notrufeinrichtungen (z.B. das Auslösen von Feueralarm, das unnötige Ziehen der Notbremse)
– Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz (d.h. Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder AufzĂŒgen mit sich zu fĂŒhren, z.B. im „AuswĂ€rtsmob“)
– Rechtsextremistische Handlungen, insbesondere das Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen, Embleme (z.B. das Zeigen von Hitlergruß oder Hakenkreuz) und Beleidigungen aus rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Motiven.
– Einbringen und/oder Abbrennen von Pyrotechnik
– Sonstige schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen.

Bundesweit wirksame Stadionverbote können in einigen FÀllen auch verhÀngt werden, wenn kein Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet wurde:

– bei Ingewahrsamnahmen oder schriftlich belegten Platzverweisen, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten begangen hat oder begehen wollte;
– bei Handlungen/Verhaltensweisen, die die Menschen wĂŒrde einer anderen Person in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht oder Herkunft verletzen, insbesondere durch herabwĂŒrdigende, diskriminierende, verunglimpfende Äußerungen oder entsprechende Auf-
schriften auf Transparenten.
– bei der aktiven UnterstĂŒtzung beim Einbringen und / oder Abbrennen von pyrotechnischen GegenstĂ€nden (auch das bewusste Hochhalten von Blockfahnen, unter denen gezĂŒndet wird)
– bei schwerwiegenden VerstĂ¶ĂŸen gegen die Stadionordnung
– bei nachgewiesenem wiederholtem sicherheitsbeeintrĂ€chtigendem Verhalten.

-> § 4 der Stadionverbotsrichtlinien

Das Ermittlungsverfahren wird von der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn sie Kenntnis von einer eventuellen Straftat erhĂ€lt. Das kann entweder der Fall sein, wenn ein BĂŒrger eine Anzeige erstattet oder wenn die Polizei selbst die besagte Tat beobachtet. Bei Einleitung des Verfahrens liegt also formal nur ein Verdacht vor.

Im Ermittlungsverfahren versuchen die Strafverfolgungsbehörden nun, diesen Verdacht entweder zu beweisen oder zu beseitigen. Dazu dient die so genannte Beweiserhebung. Unter Beweisen versteht man „gesicherte Spuren“, aber auch Zeugenaussagen und ggf. Videoaufzeichnungen.

Innerhalb des Ermittlungsverfahrens der Polizei/Staatsanwaltschaft muss auch der Beschuldigte vernommen werden, damit er sich zu den VorwĂŒrfen Ă€ußern kann und damit er ĂŒber die ihm vorgeworfene Tat informiert ist.

Diese Vernehmung muss aber nicht sofort nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgen. Da ein Stadionverbot nach der Stadionverbotsrichtlinie aber möglichst zeitnah erteilt werden soll, wird die Vernehmung unter UmstÀnden erst erfolgen, nachdem das Stadionverbot bereits erteilt wurde.

Wie der betroffene Fan die ihm vorgeworfenen Taten sieht, wird daher bei der VerhĂ€ngung des Stadionverbots gegebenenfalls nicht berĂŒcksichtigt werden. Erfreulicherweise bemĂŒhen sich immer mehr Vereine, auch EinschĂ€tzungen von Fanbeauftragten, Fanprojekten oder anderen Stellen einzuholen, um eine reelle EinzelfallprĂŒfung vornehmen zu können. Nach der Stadionverbotsrichtlinie kann der Betroffene sich aber in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Stadionverbots schriftlich zu den VorwĂŒrfen Ă€ußern. Dies geschieht dann nicht gegenĂŒber den Polizeibehörden, sondern gegenĂŒber der Stelle, die das Stadionverbot verhĂ€ngt hat. Diese ist verpflichtet, nach Eingang einer Stellungnahme das Stadionverbot zu ĂŒberprĂŒfen, sofern es bereits ausgesprochen wurde, oder aber in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen, wenn ein Stadionverbot noch nicht ausgesprochen wurde.

Auf die juristische Ebene hat die Entscheidungsfindung rund um das Stadionverbot keinen Einfluss, diese Ermittlungen geschehen unabhĂ€ngig der prĂ€ventiven Maßnahmen. Sobald alle erforderlichen Beweise erhoben worden sind und der Beschuldigte sich zu den VorwĂŒrfen geĂ€ußert hat, entscheidet die Staatsanwaltschaft, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll.

Der Staatsanwaltschaft stehen sehr unterschiedliche Möglichkeiten zur VerfĂŒgung, das eingeleitete Ermittlungsverfahren zu beenden. Welche Variante im Einzelfall gewĂ€hlt wird, hĂ€ngt hauptsĂ€chlich davon ab, wie schwer die vorgeworfene Tat war und ob diese sich vermutlich beweisen lĂ€sst:

1. Beantragung eines Strafbefehls
Wenn nach EinschÀtzung des Staatsanwalts die Verurteilung wahrscheinlich ist (z.B. weil der Beschuldigte ein GestÀndnis abgelegt hat) und nur eine Geldstrafe oder BewÀhrungsstrafe bis zu einem Jahr der Tat angemessen ist, kann die Staatsanwaltschaft bei Gericht einen so genannten Strafbefehl beantragen.

Ein Strafbefehl bedeutet, dass der Richter eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Strafe (maximal eine BewĂ€hrungsstrafe bis zu einem Jahr, siehe oben) ohne Gerichtsverhandlung direkt verhĂ€ngen kann, weil die Schuld und die Höhe der Strafe praktisch schon geklĂ€rt ist („Urteil nach Aktenlage“). Der Richter muss diesem Antrag des Staatsanwalts auf Erteilung des Strafbefehls aber nicht zustimmen. Er kann stattdessen auch ein „ganz normales Gerichtsverfahren“ einleiten.

Entscheidet sich der Richter fĂŒr den Strafbefehl, kann der Beschuldigte dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Auch dann wird ein normales Gerichtsverfahren durchgefĂŒhrt.

Wird kein Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, gelten die Tat und die Schuld des Beschuldigten als bewiesen.

Wichtig: Ein Strafbefehl ist nur möglich, wenn der Beschuldigte nach dem „Erwachsenenstrafrecht“ zu beurteilen ist. Dies ist dann der Fall, wenn er entweder ĂŒber 21 Jahre alt ist oder wenn er zwischen 18 und 21 Jahren alt („Heranwachsender“) und gleichzeitig charakterlich reif genug ist, um nach dem Erwachsenenstrafrecht beurteilt zu werden.

Statistik: Etwa 10% der Ermittlungsverfahren werden in NRW durch einen Strafbefehl abgeschlossen.

2. Erhebung der Anklage
Wenn nach EinschĂ€tzung des Staatsanwalts die Verurteilung nicht unbedingt wahrscheinlich, aber doch möglich ist, oder wenn eine Verurteilung zwar wahrscheinlich ist, aufgrund der Schwere der Tat eine Geldstrafe oder BewĂ€hrungsstrafe bis zu einem Jahr aber fĂŒr die Tat nicht mehr angemessen und ein Strafbefehl (siehe oben) damit nicht mehr möglich ist, wird der Staatsanwalt bei Gericht Anklage erheben.

In der Anklageschrift formuliert der Staatsanwalt, was er dem Beschuldigten vorwirft und welche Beweise er hat. Anschließend wird ein „ganz normales Gerichtsverfahren“ mit Verhandlungsterminen durchgefĂŒhrt. Am Ende entscheidet der Richter durch Verurteilung oder Freispruch, ob die Schuld bewiesen ist und welche Strafe ggf. verhĂ€ngt wird. Zu diesem normalen Gerichtsverfahren kommt es ebenfalls, wenn der Beschuldigte gegen einen erteilten Strafbefehl Einspruch erhoben hat (siehe oben).

Statistik: Etwa 15% der Ermittlungsverfahren werden in NRW durch Erhebung der Klage abgeschlossen.

3. Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts
Wenn der Staatsanwalt die Beteiligung des Beschuldigten an der Straftat nicht beweisen kann oder eine Verurteilung aus anderen GrĂŒnden ausgeschlossen ist (z.B. wegen VerjĂ€hrung oder weil der Beschuldigte unter 14 Jahren alt ist), stellt er das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Weder Schuld noch Unschuld ist dann bewiesen. Kommen spÀter neue Beweise dazu, kann das Ermittlungsverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.

4. Einstellung wegen mangelnden öffentlichen Interesses
Wenn der Staatsanwalt erkennt, dass die Schuld des Beschuldigten in jedem Fall höchstens gering wĂ€re und sich die genaue AufklĂ€rung fĂŒr den Staat nicht lohnt („mangelndes öffentliches Interesse“) stellt er das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO ein.

Da es damit zu keinem Gerichtsverfahren kommt, gibt es auch keine Verurteilung. Die Schuld gilt daher nicht als bewiesen.

5. Einstellung nach ErfĂŒllung von Auflagen
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist im Vergleich zu einer Einstellung nach § 153 StPO aufgrund der grĂ¶ĂŸeren Schwere der Tat eigentlich gegeben, kann aber dadurch beseitigt werden, dass der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfĂŒllt.

Eine solche Auflage kann z.B. darin liegen, dass der mutmaßliche TĂ€ter versucht den verursachten Schaden wiedergutzumachen, aber auch in Geldbußen (also Zahlungen an den Staat oder an gemeinnĂŒtzige Organisationen) oder dem Ableisten von Sozialstunden.

Der Beschuldigte muss die verhĂ€ngte Auflage innerhalb einer Frist erfĂŒllen und dem Gericht dies nachweisen, anschließend gilt das öffentliche Interesse als beseitigt und das Ermittlungsverfahren wird nach § 153a StPO eingestellt.

Da es damit zu keinem Gerichtsverfahren kommt, gibt es auch keine Verurteilung. Die Schuld gilt daher auch in diesem Fall nicht als bewiesen.

Statistik: Etwa 4,5% der Ermittlungsverfahren werden in NRW durch Einstellung nach ErfĂŒllung von Auflagen abgeschlossen.

-> vgl. justiz.nrw

Je nachdem, wie ein Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf das ausgesprochene Stadionverbot:

– Strafbefehl
Durch einen Strafbefehl gilt die Schuld als erwiesen. Das Stadionverbot bleibt entsprechend bestehen.

– Gerichtsverfahren
Am Ende des Gerichtsverfahrens mit Urteil wird der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen. Bei einem Freispruch ist das Stadionverbot nach der Stadionverbotsrichtlinie aufzuheben. Bei einer Verurteilung bleibt das Stadionverbot natĂŒrlich bestehen. Wird man zu einer Haftstrafe verurteilt, beginnt das Stadionverbot erst nach der Entlassung aus der Haft.

– Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ist das Stadionverbot nach der Stadionverbotsrichtlinie aufzuheben.

– Einstellung wegen mangelnden öffentlichen Interesses
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO eingestellt, gilt die Schuld zwar rechtlich nicht als erwiesen, allerdings bleibt der Verdacht im Gegensatz zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bestehen.

Nach der Stadionverbotsrichtlinie soll in solchen FĂ€llen auf Antrag des betroffenen Fans ĂŒberprĂŒft werden, ob das Stadionverbot aufgehoben werden kann oder zumindest zu verkĂŒrzen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.10.09 festgestellt, dass bei dieser NachprĂŒfung die konkreten UmstĂ€nde der unterstellten Tat zu berĂŒcksichtigen sind. Der verhĂ€ngende Verein muss sich dann mit jedem Einzelfall intensiver beschĂ€ftigen und kann keine Pauschalentscheidungen treffen.

– Einstellung nach ErfĂŒllung von Auflagen
Wird das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt, gilt die Schuld zwar rechtlich nicht als erwiesen, allerdings bleibt der Verdacht auch hier bestehen. Im Vergleich zu einer Einstellung wegen mangelnden öffentlichen Interesses ist die vorgeworfene Tat auch schwerer gewesen. Nach der Stadionverbotsrichtlinie kann (muss aber nicht) in solchen FĂ€llen auf Antrag des betroffenen Fans ĂŒberprĂŒft werden, ob das Stadionverbot zumindest verkĂŒrzt werden kann.

-> § 7 der Stadionverbotsrichtlinien


Geschieht der Vorfall direkt im Stadion, ist der Verein natĂŒrlich unmittelbar informiert. Ereignet sich der Vorfall außerhalb des Stadions, wird der Verein so bald wie möglich von der Polizei hierĂŒber in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig kann die Polizei die Erteilung eines Stadionverbots empfehlen / beantragen, wobei der Verein dem aber nicht folgen muss.

Eine direkte RĂŒckmeldung von Vereinsseite bzw. vom Verband ĂŒber die eigene Entscheidung (ob die von der Polizei angeregten Stadionverbote ausgesprochen wurden) erfolgt in der Regel nicht. Jedoch haben alle Polizeibehörden Zugriff auf die Datenbanken, in denen die von Stadionverboten betroffenen Fans aufgefĂŒhrt werden und können auf diesem Weg nachvollziehen, ob und welche Form des Stadionverbotes im Einzelfall ausgesprochen wurde.


Der betroffene Fan wird von dem verhĂ€ngenden Verein schriftlich ĂŒber das Stadionverbot und dessen Dauer informiert. Dass ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, erfĂ€hrt der Fan fast immer erst wesentlich spĂ€ter. Oftmals wird bereits vor der schriftlichen Mitteilung in GesprĂ€chen mit Fanbeauftragten, Szenekundigen Beamten oder anderen Stellen bekannt, dass und welches Stadionverbot ausgesprochen werden wird. Wirksam kann es jedoch erst mit Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Betroffenen werden – schließlich muss er wissen, dass fĂŒr ihn ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Da die Vereine oder VerbĂ€nde jederzeit nachweisen können mĂŒssen, dass dieser Brief den Betroffenen auch erreicht hat, werden Stadionverbote in der Regel als Einschreibebrief versandt.

Dies hat in dem Moment Relevanz, in dem ein Fan mit Stadionverbot in einem Stadion angetroffen wird, das er nicht mehr betreten darf. Kann ihm nachgewiesen werden, dass er sich bewusst ĂŒber das Verbot hinweggesetzt hat, drohen ihm nicht unerhebliche Strafen (s.u.) – hatte er jedoch keine Kenntnis von dem Stadionverbot, kann ihm sein Verhalten nicht negativ ausgelegt werden.

-> § 8 der Stadionverbotsrichtlinien


Vor der Festsetzung des Stadionverbots soll dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme hat grundsÀtzlich schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Information, dass die VerhÀngung eines Stadionverbots beabsichtigt ist, zu erfolgen.

Ist das Stadionverbot ohne Stellungnahme ergangen, kann der Betroffene diese nachtrÀglich abgeben. Auf diese Möglichkeit ist der Betroffene hinzuweisen. Die Stellungnahme soll schriftlich und möglichst innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Stadionverbots geschehen.

-> § 6 der Stadionverbotsrichtlinien


Wenn man der Meinung ist, dass man ungerechterweise ein Stadionverbot erhalten hat (z.B. weil man gar nichts getan oder nur in Notwehr gehandelt hat) oder dass die Dauer zu lang ist, sollte man in jedem Fall versuchen, dies zu klĂ€ren. Ein in Rechtsfragen rund um den Fußball erfahrener Anwalt sollte hierzu in jedem Fall einbezogen werden, wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung droht. Allgemeine AuskĂŒnfte können auch die Mitarbeiter des Fanprojektes oder Aktive des ASC jederzeit geben.

Eine weitere hilfreiche Anlaufstelle ist der Fanrechtefonds, der sich in erster Linie bemĂŒht, PrĂ€zedenzfĂ€lle zu schaffen, die allen Fans die gerichtliche KlĂ€rung vergleichbarer ungerechtfertigter StadionverbotsfĂ€lle erleichtern. FĂŒr erste Fragen stehen hier ebenfalls kompetente AnwĂ€lte zur VerfĂŒgung, jedoch können nur FĂ€lle ĂŒbernommen werden, die sich zum eigentlichen Zweck des Fonds eignen.

Hilfe findest du hier: www.fanrechtefonds.de, www.fanprojekt-bielefeld.de oder ĂŒber Email unter fans@arminia-supporters.de


Geht man trotzdem in ein unter das Verbot fallende Stadion und wird dabei erwischt, wird der gastgebende Verein eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. Dazu haben sich alle Vereine nach der Stadionverbotsrichtlinie verpflichtet, daher darf niemand darauf hoffen, dass „ein Auge zugedrĂŒckt wird“.

Abgesehen von den strafrechtlichen Folgen (Geldstrafen, ggf. sogar eine Freiheitsstrafe) verlangen einige Verein auch eine „BearbeitungsgebĂŒhr“ oder machen eine „Vertragsstrafe“ geltend. Diese Forderung kann mehrere tausend Euro betragen.


Nicht immer muss ein erteiltes Stadionverbot komplett verbĂŒĂŸt werden. Die Stadionverbotsrichtlinien sehen die Möglichkeit vor, dass dieses gegen Auflagen ausgesetzt, in seiner Dauer reduziert oder ganz aufgehoben werden kann, wenn dies beispielsweise nach

– der Schwere des Falls (insbesondere die IntensitĂ€t, mit der der Betroffene in einer die MenschenwĂŒrde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeintrĂ€chtigend aufgefallen ist),
– den Folgen der dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen (insbesondere Personen- oder SachschĂ€den etc.),
– dem Alter des Betroffenen (Jugendlicher, Heranwachsender oder Er-
wachsener),
– etwaigen Erkenntnissen ĂŒber die Einsicht des Betroffenen und seine Reue,
– etwaigen Erkenntnisse ĂŒber vorherige Verfehlungen des Betroffenen oder
– einer etwaigen Stellungnahme des Bezugsvereins

angemessen erscheint.

Bei bundesweit wirksamen Stadionverboten gilt zusĂ€tzlich, dass im Regelfall die HĂ€lfte der Stadionverbotsdauer bereits verbĂŒĂŸt worden sein soll.

Ob eine solche VerkĂŒrzung, Aufhebung oder Aussetzung (im Regelfall unter Auflagen) möglich ist, wird allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Betroffenen geprĂŒft. Über diesen Antrag entscheidet grundsĂ€tzlich die Stelle, die das Stadionverbot ursprĂŒnglich verhĂ€ngt hat. Die ZustĂ€ndigkeit kann aber auch auf eine andere Stelle ĂŒbertragen werden (vom Verein auf den DFB oder umgekehrt).

Der Verantwortliche entscheidet dabei ĂŒber den Antrag nach prognostischer EinschĂ€tzung, ob von dem Betroffenen weitere SicherheitsbeeintrĂ€chtigungen bei zukĂŒnftigen Spielen zu erwarten sind. Um diese Entscheidung treffen zu können, soll er alle zugĂ€nglichen und sinnvollen Informationsquellen nutzen, auswerten und in die Entscheidung einfließen lassen. Dazu gehören insbesondere das Fanprojekt, die Fanbeauftragten des Heimatvereins des Betroffenen („Bezugsverein“) und (falls das Stadionverbot nach einem AuswĂ€rtsspiel verhĂ€ngt wurde) des Vereins, in dessen Bereich die Tat vorgefallen ist. Auch die Polizei soll um eine Stellungnahme gebeten werden.

Wichtigste Informationsquelle ist aber der Betroffene selbst. Er ist vor der Entscheidung anzuhören. Diese Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich; sie kann aber auch mĂŒndlich durchgefĂŒhrt werden.
Die Entscheidung soll binnen zwei Monaten getroffen werden.

Wird das Stadionverbot ausgesetzt, so gilt dies allerdings nur „auf BewĂ€hrung“: FĂ€llt der Betroffene erneut auf, tritt das Stadionverbot wieder in vollem Umfang in Kraft. DarĂŒber hinaus kann fĂŒr den neuen Vorfall ein neues Stadionverbot festgesetzt werden.

-> § 7 der Stadionverbotsrichtlinien


Die Auflagen liegen in erster Linie im Ermessen der Stadionverbote aussprechenden Stelle, oft in Ab- oder RĂŒcksprache mit dem Fanprojekt sowie der Polizei. Welche Art der Auflage in Frage kommt, hĂ€ngt oftmals wesentlich von den strukturellen Gegebenheiten am Spieltag ab, im Kern geht es hierbei um vertrauenswĂŒrdige Personen, die eine Einhaltung der Auflagen wĂ€hrend der (Heim-) Spiele ĂŒberprĂŒfen können.

Dabei kommen sowohl Auflagen in Frage, die eine rĂ€umliche Trennung vom betroffenen Fan und seinem ĂŒblichen Standplatz im Stadion gewĂ€hrleisten (z.B. ĂŒber vorgegebenen Aufenthaltsort, Meldepflichten, Mitwirkung an sozialen oder organisatorischen Aufgaben), als auch primĂ€r verhaltensorientierte, welche einen Stadionbesuch ohne rĂ€umliche Auflagen ermöglichen.

Hierdurch soll gewĂ€hrleistet werden, dass der Betroffene nicht lĂ€nger von einer prĂ€ventiven Maßnahme von seinem FreizeitvergnĂŒgen und mitunter seinem sozialen Umfeld ausgeschlossen wird, als aufgrund seines „GefĂ€hrdungspotentials“ unbedingt notwendig erscheint. Das obergeordnete Ziel sollte darauf ausgerichtet sein, dass der Betroffene wieder integriert wird und zukĂŒnftig keine sicherheitsbeeintrĂ€chtigenden Taten wĂ€hrend einer Fußballveranstaltung mehr begehen wird.

Die Auflagen sollten grundsĂ€tzlich bedeutsame soziale Verpflichtungen beinhalten und ihre Einhaltung ist zu ĂŒberwachen.

-> § 7 Abs. 4 der Stadionverbotsrichtlinien


In der Regel wird mit eingeleitetem Ermittlungsverfahren und/ oder ausgesprochenem Stadionverbot auch die Aufnahme der Person in der Datei GewalttÀter Sport veranlasst. Die Folgen einer solchen Eintragung werden nachstehend nÀher erlÀutert.

Über diese hinaus hat ein Stadionverbot jedoch auch viele Konsequenzen, die sich auf die persönliche Freizeitgestaltung, wichtige Freundschaften und die Integration des Betroffenen innerhalb der Fanbasis beziehen. Diese lassen sich nicht in konkreten Statistiken oder Angaben messen, sondern wirken sich vielmehr subjektiv in der Wahrnehmung jedes einzelnen Fans aus.

Viele von Stadionverbot betroffenen verlieren im Laufe der Stadionverbotsdauer wichtige soziale Kontakte, was in manchen FĂ€llen sicherlich positive Auswirkungen auf die weitere Entwicklung hat, in vielen FĂ€llen jedoch auch zu einer gesellschaftlichen Isolation und Ziellosigkeit fĂŒhrt. Nicht selten fallen Betroffene zunĂ€chst in eine Depression, die ihre stĂ€rksten Symptome wĂ€hrend der Spiele des eigenen Vereins Ă€ußert. Der Fan ist in diesen Momenten auf sich selbst gestellt und bekommt nur wenig UnterstĂŒtzung, mit den fĂŒr ihn schwierigen GefĂŒhlen umzugehen zu lernen. Er kann in den schwierigsten Phasen seine Emotionen nicht mit denjenigen teilen, die dies in seinem bisherigen Fanleben taten und trifft bei Außenstehenden zumeist auf UnverstĂ€ndnis.

Desweiteren verlieren oft auch die in der Fanbetreuung involvierten Bezugspersonen jeglichen Kontakt zu „ihren“ Stadionverbotlern, da sie am Fanleben nicht im gewohnten Maße teilnehmen können. Durch die fehlende Kommunikation fehlt ihnen mitunter bis zum Ablauf des Stadionverbots eine Möglichkeit, direkt auf eine positive Entwicklung und eine möglichst effektive Wirkung im Sinne des Ziels der Stadionverbote einwirken zu können. Der Fan, der nach Ablauf des Stadionverbot zurĂŒck ins Stadion kommt, ist in seinem Wesen oftmals ein ganz anderer, als er noch vor seinem Stadionverbot war – gerade junge Menschen entwickeln sich in zwei oder drei Jahren Stadionverbot oftmals sehr intensiv, sodass es fraglich ist, ob die entstehende Distanz zwischen Fanbetreuung und betroffenen Fans zugunsten einer positiven Beeinflussung der Entwicklung nicht besser verhindert werden sollte.


Die Datei „GewalttĂ€ter Sport“ ist eine Verbunddatei deutscher Polizeibehörden, in der Informationen ĂŒber Personen gesammelt werden, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen strafrechtlich bereits aufgefallen sind oder (nach EinschĂ€tzung der Polizei) zukĂŒnftig eventuell auffallen könnten. Sie wird vom Bundeskriminalamt gefĂŒhrt und durch die „Zentrale Informationsstelle SporteinsĂ€tze“ (ZIS) verwaltet, die ein Teil der Landespolizei NRW ist.

Verbunddatei bedeutet, dass verschiedene Stellen die Daten zusammentragen und einsehen können. Informationen eintragen dĂŒrfen die Polizeibehörden, in deren ZustĂ€ndigkeitsbereich der speicherungsfĂ€hige Sachverhalt vorgefallen ist (Tatortprinzip), die Bundespolizeidirektionen und die polizeilichen Landesinformationsstellen fĂŒr SporteinsĂ€tze. VorfĂ€lle im Ausland werden durch die ZIS erfasst.
AuskĂŒnfte aus der Datei können alle Polizeibehörden erhalten.

Die Verbunddatei soll insgesamt gewĂ€hrleisten, dass alle bekannten Informationen ĂŒber sportbezogene GewalttĂ€ter bundesweit jederzeit verfĂŒgbar sind, damit die Polizei die öffentliche Sicherheit garantieren kann. Das z.B. in Bremen vorhandene Wissen ĂŒber Bremer Problemfans soll auch der Polizei in Kaiserslautern zur VerfĂŒgung stehen, wenn Werder dort auswĂ€rts spielt.


Daten werden gespeichert, wenn im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde wegen folgender Straftaten (die Liste ist praktisch identisch zu derjenigen, die in den Stadionverbotsrichtlinien relevante Straftaten auffĂŒhrt):

– Straftaten gegen Leib oder Leben (z.B. Körperverletzung, Totschlag, Mord)
– SachbeschĂ€digung mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens
– Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (sich gewalttĂ€tig der Festnahme oder Ingewahrsamnahme durch die Polizei zu widersetzen)
– GefĂ€hrliche Eingriffe in den Verkehr (z.B. Entfernen von Gully-Deckeln, das Werfen von GegenstĂ€nden gegen Autos oder ZĂŒge, das Errichten von Hindernissen auf Straßen oder Schienen)
– Störung öffentlicher Betriebe (z.B. das Blockieren von Bussen und ZĂŒgen, sodass diese nicht planmĂ€ĂŸig fahren können)
– Nötigung (d.h. jemanden mit Gewalt dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu lassen)
– VerstĂ¶ĂŸe gegen das Waffengesetz (z.B. das unerlaubte MitfĂŒhren oder Benutzen von verbotenen Waffen)
– VerstĂ¶ĂŸe gegen das Sprengstoffgesetz (z.B. das MitfĂŒhren oder Benutzen von Sprengstoffen oder Pyrotechnik ohne Genehmigung)
– Landfriedensbruch (d.h. das Begehen oder Androhen von GewalttĂ€tigkeiten aus einer Personengruppe heraus. Z.B. SchlĂ€gereien zwischen Fangruppen)
– Hausfriedensbruch (d.h. unberechtigt in einen geschĂŒtzten Bereich einzudringen oder einen Bereich trotz des Verbots durch den Besitzer zu betreten. Z.B. das Überklettern von ZĂ€unen und Aufbrechen von TĂŒren, aber auch VerstĂ¶ĂŸe gegen Stadionverbote)
– Gefangenenbefreiung (z.B. das Wegreißen eines von der Polizei in Gewahrsam genommenen Fans, das Zerschneiden von Fesseln/Kabelbindern)
– Raub- und Diebstahldelikte (d.h. das Stehlen von GegenstĂ€nden mit und ohne Gewaltanwendung. Z.B. das „Abziehen“ von Fanutensilien)
– Missbrauch von Notrufeinrichtungen (z.B. das Auslösen von Feueralarm, das unnötige Ziehen der Notbremse)
– Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz (d.h. Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder AufzĂŒgen mit sich zu fĂŒhren. Z.B. im „AuswĂ€rtsmob“)
– Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. das Zeigen von Hitlergruß oder Hakenkreuz)
– Volksverhetzung (das Beschimpfen oder Verleumden von Volksgruppen und das Aufstacheln zur Gewalt gegen diese)
– Beleidigung

In den folgenden weiteren FÀllen ist auch ohne ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren die Speicherung von Daten möglich, wenn die Polizei davon ausgeht, dass der Betroffene in Zukunft im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird oder wollte:

– Die Personalien des Betroffenen wurden festgestellt
– Ein Platzverweis wurde erteilt
– Der Betroffene wurde in Gewahrsam genommen
– Es wurden Waffen oder andere gefĂ€hrliche GegenstĂ€nde sichergestellt

Als „in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung“ gelten dabei nicht nur VorfĂ€lle im Stadion, sondern auch solche im Stadionumfeld, wĂ€hrend der An- und Abreise sowie an anderen Orten.


Es können unter anderem folgende Angaben zur Person gespeichert werden:

Familienname
Vornamen
Geburtsnamen
sonstige Namen wie Spitznamen
andere Namensschreibweisen
andere Personalien wie Alias-Personalien
Familienstand
akademischer Grad
erlernter Beruf
ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit
Schulabschluss
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort einschließlich Kreis
Geburtsstaat
Geburtsregion
Volkszugehörigkeit
aktuelle Staatsangehörigkeit und frĂŒhere Staatsangehörigkeiten
gegenwĂ€rtiger Aufenthaltsort und frĂŒhere Aufenthaltsorte
Wohnanschrift
Sterbedatum
Lichtbilder
Personenbeschreibungen wie
a) Gestalt
b) GrĂ¶ĂŸe unter Angabe der Art ihrer Feststellung
c) Gewicht
d) scheinbares Alter
e) Ă€ußere Erscheinung
f) SchuhgrĂ¶ĂŸe
besondere körperliche Merkmale
verwendete Sprachen
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart
verfasste Texte
Handschriften
Angaben zu IdentitÀtsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die IdentitÀtsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde)
Blutgruppe
Zahnschemata
Bekleidung
DNA-Identifizierungsmuster
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit
Stadionverbote

Außerdem wird erfasst, wieso der Betroffene gespeichert wird: Welche Tat wurde begangen, wie wurde sie begangen, wer war beteiligt etc.?

Jede eingetragene Person kann zudem einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet werden:
– Kategorie A („A-Fan“): der friedliche Fan
– Kategorie B („B-Fan“): der gewaltbereite/-geneigte Fan
– Kategorie C („C-Fan“): der gewaltsuchende Fan

In dem Großteil der FĂ€lle findet diese Einstufung aber gar nicht statt. Einen transparenten und verbindlichen Maßstab fĂŒr die Eingruppierung gibt es nicht, die eintragende Polizeibehörde kann dies frei entscheiden.


Aus der Datei GS mĂŒssen Erwachsene und Jugendliche fĂŒnf Jahre bzw. Kinder zwei Jahre nach dem Ereignis gelöscht werden, welches zu der Eintragung gefĂŒhrt hatte. Wurde man zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, beginnt diese Frist erst nach der Haftentlassung. Die Löschung kann nur durch die gleiche Polizeibehörde erfolgen, die auch den ursprĂŒnglichen Eintrag durchgefĂŒhrt hat. Vergisst diese die Löschung, bleiben die Eintragungen erhalten.

Die Daten in der Datei GS sind unabhÀngig von diesen Fristen zu löschen, wenn ihre weitere Speicherung unzulÀssig ist. Die Speicherung ist rechtlich unzulÀssig, wenn
– der Beschuldigte rechtskrĂ€ftig freigesprochen,
– die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder
– das Verfahren nicht nur vorlĂ€ufig eingestellt wurde
und
– wenn sich aus den GrĂŒnden der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (also kein Restverdacht mehr besteht).

Ein Freispruch vor Gericht reicht also fĂŒr die Löschung nicht automatisch aus, da dieser nicht zwingend die Unschuld beweist und die Polizei ggf. weiterhin davon ausgehen kann, dass der Betroffene eigentlich schuldig ist (und die Tat ihm nur nicht nachgewiesen werden konnte). Ob ein Restverdacht bestehen bleibt, bewertet zunĂ€chst die fĂŒr die Eintragung verantwortliche Polizeibehörde. Der Betroffene kann die Löschung allerdings auch beantragen (s.u.).

Die Daten in der Datei GS werden genutzt, um potentielle GewalttĂ€ter im Fußballzusammenhang zu identifizieren und anschließend Maßnahmen zu treffen, mit denen die Straftaten verhindert werden. Die gespeicherten Informationen fĂŒhren formal also nicht direkt zu Verboten, wirken sich aber praktisch erheblich auf die Gefahrenprognose der Polizei aus.

Mögliche Maßnahmen, die hĂ€ufig von der Polizei getroffen werden, sind:

– Meldeauflage: Der Betroffene muss sich zu einer festgelegten Zeit in der Polizeidienststelle melden. Dadurch wird verhindert, dass er sich zeitgleich in der NĂ€he des Stadions oder im Stadion befinden kann.
– Ausreiseverbot: Dem Betroffenen wird fĂŒr einen bestimmten Zeitraum verboten, aus Deutschland auszureisen. Dadurch wird seine Anwesenheit bei internationalen Spielen seines Vereins oder der Nationalmannschaft verhindert. Das Ausreiseverbot kann im Vorfeld ausgesprochen werden, aber auch erst bei dem unmittelbaren Versuch der Ausreise von den Grenzbeamten.
– Platzverbot: Der Betroffene darf bestimmte Orte nicht aufsuchen, z.B. fĂŒr Public Viewing genutzte PlĂ€tze oder die direkte Umgebung des Stadions wĂ€hrend laufender Spiele.
– GefĂ€hrderansprache: Der Betroffene wird im Vorfeld von Spielen von der Polizei schriftlich oder mĂŒndlich „gebeten“, nicht wieder negativ aufzufallen und/oder das Umfeld bzw. das Stadion zu meiden. Durch die GefĂ€hrderansprache soll dem Betroffenen gezeigt werden, dass er der Polizei bekannt ist und diese „ein Auge auf ihn hat“. Direkte rechtliche Auswirkungen hat die GefĂ€hrderansprache fĂŒr den Betroffenen dagegen nicht.


Anders als bei einem Stadionverbot, welches dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden muss, wird die eingetragene Person nicht automatisch ĂŒber die Eintragung in die Datei GS informiert. Die Betroffenen haben daher keine Möglichkeit, sich auf die Folgen der Eintragung vorzubereiten.

Viele Betroffene erfahren erst davon, wenn die Polizei basierend auf dem Eintrag in der Datei GS eine der oben genannten Maßnahmen ergreift (z.B. wenn an der Grenze ein Ausreiseverbot ausgesprochen wird).
Da somit nicht nur das Verhalten an Spieltagen beeinflusst wird, sondern mitunter vollkommen zweckunabhĂ€ngige EinschrĂ€nkungen entstehen, wĂ€re eine automatische Mitteilung ĂŒber die Eintragung wĂŒnschenswert und notwendig. Dies lehnen Polizeibehörden und Innenminister leider nach wie vor ab, was zum Teil auf dem zusĂ€tzlichen Verwaltungsaufwand beruht.

Die Polizei ist aber verpflichtet, auf Nachfrage Auskunft ĂŒber eine Eintragung in die Datei GS zu geben. Die Initiative ProFans hat ein Musterschreiben entwickelt, mit dem man eine solche Auskunft beantragen kann.


Der Betroffene kann die Löschung seines Eintrags jederzeit beantragen, wenn er der Meinung ist, dass die weitere Speicherung unzulÀssig ist. Dies ist der Fall, wenn sich im Strafverfahren eindeutig ergeben hat, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

Da eine Löschung immer nur durch die eintragende Stelle geschehen kann, sollte auch diese direkt damit beauftragt werden. Im Idealfall unter Angabe der GrĂŒnde.


Die ZIS ist die Zentrale Informationsstelle fĂŒr SporteinsĂ€tze. Formal war sie zunĂ€chst der Landespolizei NRW angegliedert, arbeitete jedoch wie eine Bundesbehörde deutschlandweit und lĂ€nderĂŒbergreifend. Die Angliederung an die Polizei in NRW hatte zunĂ€chst den Hintergrund, dass eine Angliederung aufgrund der Strukturierung unserer Polizei in einem der LĂ€nder erfolgen musste (Polizei ist LĂ€ndersache – somit existiert keine geeignete bundesweite Polizeibehörde). Da in NRW zahlenmĂ€ĂŸig mehr sicherheitsrelevante Vereine und Fußballspiele registriert wurden, sollte nach Meinung der Innenminister auch die ZIS in rĂ€umlicher NĂ€he zu diesen beheimatet werden.

Zu den Aufgaben der ZIS zÀhlen heute:
Aufgaben im Inland:
– Sammlung, Bewertung, Aufbereitung und Steuerung anlassbezogener Informationen bei Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen, wie z. B.: Ticketverkaufszahlen, Anzahl und Einstufung der Heim- und Gastfans, Anreisewege etc.
– Informationsaustausch mit den Landesinformationsstellen SporteinsĂ€tze, den Informationsstellen SporteinsĂ€tze der BundespolizeiprĂ€sidien und Szenenkundigen Beamten der Polizeien im Bundesgebiet
– Koordination von SKB bei Vereins- und Pokalspielen im In- und Ausland
– Erstellung und vollstĂ€ndige Weitergabe zutreffender Vorausinformationen und einer gesamtheitlichen Verlaufsdokumentation von Sportveranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen
– Zentrale Ansprechstelle „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“
– Anfragen, Datenpflege, QualitĂ€tssicherung und rechtlicher Rahmen der „Datei GewalttĂ€ter Sport“
– Erstellung des „Jahresberichts Fußball“
– Mitwirkung in Gremien und Beratung bei Projekten zur Verbesserung der Sicherheit bei Sportveranstaltungen

Aufgaben im Ausland:
– StĂ€ndiger Kontakt zu den Partnerdienststellen (NFIP) im Ausland
– Sammlung, Bewertung, Aufbereitung und Steuerung anlassbezogener Informationen zu den jeweiligen Sportveranstaltungen
– Gegenseitige EinsatzunterstĂŒtzung der auslĂ€ndischen Polizeibehörden bei internationalen Fußballbegegnungen, insbesondere bei Fußballspielen der Deutschen Nationalmannschaft
– Koordination deutscher VerbindungskrĂ€fte im Ausland
– FĂŒhrung und Koordination des SKB-Team-Deutschland bei LĂ€nderspielen der Deutschen Nationalmannschaft
– Mitwirkung und Fortschreibung des europĂ€ischen Handbuches mit Empfehlungen fĂŒr die internationale Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und BekĂ€mpfung von GewalttĂ€tigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension.
vgl. polizei-nrw.de

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Behörden ist die Grenze, die ihren ZustĂ€ndigkeitsbereich beschreibt: Die Landespolizeien nehmen innerhalb des eigenen Bundeslandes alle „gewöhnlichen“ Aufgaben wahr, hierzu gehört auch die GewĂ€hrleistung der Sicherheit rund um Fußballspiele.

Die Bundespolizei hat im Gegensatz dazu SonderzustĂ€ndigkeiten, welche sie in allen BundeslĂ€ndern ausĂŒbt. Dazu gehört die UnterstĂŒtzung von PolizeiaktivitĂ€ten im Ausland, wenn eine entsprechende Zahl deutscher Besucher dies hilfreich fĂŒr einen sicheren Ablauf von Veranstaltungen erscheinen lĂ€sst. DarĂŒber hinaus ist die Bundespolizei zustĂ€ndig fĂŒr alle zur Deutschen Bahn gehörenden GebĂ€ude, ZĂŒge und Anlagen.

Beide Behörden bilden inzwischen Beamte speziell fĂŒr den Einsatz im Fußballumfeld aus. Die Szenekundigen Beamten (SKB) der Landespolizei wurden bereits mit dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit ab dem Jahr 1992 eingesetzt, spĂ€ter begann auch die Bundespolizei eigene Fankundige Beamte (FKB, inzwischen auch bei der Bundespolizei als SKB benannt) einzusetzen. Diese schließen eine logische LĂŒcke im Bereich der Fananreisewege, die oftmals mit ZĂŒgen der Deutschen Bahn bewĂ€ltigt werden und somit durch FKBs effektiver begleitet werden können als durch SKBs.

Bund, LĂ€nder, Gemeinden und VerbĂ€nde des Sports entwickelten im Jahr 1992 das „Nationale Konzept Sport und Sicherheit“ um die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu verbessern. Aus diesem Konzept heraus wurden unter anderem Fanprojekte, Szenekundige Beamte sowie die bessere Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen deutschlandweit etabliert. Detaillierte Informationen sind hier zu finden.

Ende 2011 wurde eine aktualisierte Fassung des NKSS erstellt, um auf die Entwicklungen der letzten 20 Jahre zu reagieren. Der Fokus liegt stĂ€rker auf der Sicherheit auf den Anreisewegen, gleichzeitig werden erstmals auch Zielvorgaben fĂŒr das Handeln der Polizei formuliert. Die aktualisierte Fassung findet ihr hier.